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§ 19 - Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)

§ 19 Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen



Jede zuständige Stelle hat jährlich auf der Grundlage einer Risikoanalyse mindestens 3 Prozent der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden anerkannten Agrarorganisationen auf die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen zu kontrollieren.