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Änderung § 11 AgrarMSV vom 27.06.2014

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§ 11 AgrarMSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2014 geltenden Fassung
§ 11 AgrarMSV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Vereinigungen


(1) Jede Vereinigung hat mindestens eines der in § 8 genannten Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen.

(Text alte Fassung)

(2) Mitglied einer Vereinigung kann nur eine im Anwendungsbereich des Agrarmarktstrukturgesetzes anerkannte Erzeugerorganisation, die in dem von der Vereinigung abgedeckten Erzeugnisbereich tätig ist, sein. Stellt ein Mitglied seine Tätigkeit ein, gilt § 9 Absatz 2 entsprechend. § 9 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass inaktive Mitglieder Personen sind, die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen. Auf die Tätigkeit Dritter ist § 9 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Mitglied einer Vereinigung kann nur eine im Anwendungsbereich des Agrarmarktstrukturgesetzes anerkannte Erzeugerorganisation, die in dem von der Vereinigung abgedeckten Erzeugnisbereich tätig ist, sein. 2 Eine anerkannte Erzeugerorganisation darf, ausgenommen im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse, nur Mitglied einer einzigen Vereinigung sein, die das Ziel der Bündelung des Angebots ihrer Mitglieder verfolgt. 3 Stellt ein Mitglied seine Tätigkeit ein, gilt § 9 Absatz 2 entsprechend. 4 § 9 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass inaktive Mitglieder Personen sind, die keine der Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. 5 Die Vereinigung hat entsprechend § 9 Absatz 4 jährlich eine Mitgliederliste zu übermitteln. 6 Auf die Tätigkeit Dritter ist § 10a entsprechend anzuwenden.

(3) Die Mindestmitgliederzahl einer Vereinigung beträgt zwei Mitglieder.