§ 7 - Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung (TfPV)

Artikel 1 V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008 (Nr. 68); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 29.11.2013; FNA: 930-9-17 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 7 Anforderungen an die Prüfer


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert


(2) Die Prüfer dürfen den Prüfling nicht zuvor ausgebildet haben.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein V. v. 30. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 345 m.W.v. 1. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 7 TfPV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
vom 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
aktuell vorher 15.10.2016Artikel 3 Elfte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 10.10.2016 BGBl. I S. 2242
aktuellvor 15.10.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 TfPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TfPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TfPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TfPV Durchführung der Prüfung, Prüfer (vom 01.01.2024)
... Prüfungsorganisation nach Satz 1 beruft die Prüfer, die den Anforderungen des § 7 Absatz 1 genügen müssen. (2) Die Prüfungsorganisation stellt sicher, dass die ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)
Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
§ 17 TfV Gemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen (vom 01.01.2024)
... verstoßen hat: 1. § 6 oder § 7 oder 2. § 3, § 5, § 7 , § 9, § 10, § 14, § 17, § 18 oder § 22 der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2242
Artikel 3 11. ERÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
... § 7 Absatz 2 der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung vom 22. November 2013 (BGBl. I ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Artikel 1 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
... verstoßen hat: 1. § 6 oder § 7 oder 2. § 3, § 5, § 7 , § 9, § 10, § 14, § 17, § 18 oder § 22 der ...
Artikel 2 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
... Wörter „als Prüfer oder als Prüfstelle anerkannt" ersetzt. 3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Prüfer müssen die Anforderungen nach ...


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