Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins (Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung - TfPV)

Artikel 1 V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008 (Nr. 68); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 29.11.2013; FNA: 930-9-17 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Erster Abschnitt Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich und zuständige Behörde
§ 2 Zweck der Prüfung
§ 3 Durchführung der Prüfung, Prüfer
Zweiter Abschnitt Zulassung zur Prüfung
§ 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 5 Entscheidung über die Zulassung
Dritter Abschnitt Durchführung der Prüfung
§ 6 Aufgaben der Prüfungsorganisation
§ 7 Anforderungen an die Prüfer
§ 8 Gliederung der Prüfung, Prüfungssprache
§ 9 Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 10 Mündlicher Teil der Prüfung
§ 11 Ausweispflicht und Belehrung
§ 12 Täuschungen und Ordnungsverstöße
§ 13 Rücktritt und Nichterscheinen
§ 14 Verschwiegenheit
Vierter Abschnitt Prüfungsleistungen: Bewertung und Anerkennung; Prüfungsbescheinigung; Nichtbestehen der Prüfung
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 16 Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses
§ 17 Prüfungsbescheinigung
§ 18 Nicht bestandene Prüfung
§ 19 Anerkennung von Prüfungsleistungen
Fünfter Abschnitt Wiederholungs- und erneute Prüfung; Einsicht in die Prüfungsunterlagen; Aufbewahrung; Informationsrechte der zuständigen Behörde
§ 20 Wiederholungsprüfung
§ 21 Erneute Prüfung
§ 22 Prüfungsunterlagen
§ 23 Informationsrechte der zuständigen Behörde
Anlage 1 (zu § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 6) Prüfungsniederschrift *)
Anlage 2 (zu den §§ 15, 16 Absatz 1)
Anlage 3 (zu § 17) Muster Prüfungsbescheinigung *)

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich und zuständige Behörde


§ 1 hat 1 frühere Fassung

(1) Diese Verordnung regelt die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins, die Zulassung zur Prüfung, den Ablauf der Prüfungen und das Prüfungsverfahren im Geltungsbereich der Triebfahrzeugführerscheinverordnung.

(2) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das Eisenbahn-Bundesamt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein V. v. 30. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 345 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 2 Zweck der Prüfung



In der theoretischen Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling über die Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins nach Anlage 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung verfügt.

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§ 3 Durchführung der Prüfung, Prüfer


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Prüfung wird von Personen oder Stellen durchgeführt, die nach § 15 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung von der zuständigen Behörde als Prüfer oder als Prüfstelle anerkannt sind (Prüfungsorganisation). 2Die Prüfungsorganisation nach Satz 1 beruft die Prüfer, die den Anforderungen des § 7 Absatz 1 genügen müssen.

(2) Die Prüfungsorganisation stellt sicher, dass die Bestimmungen dieser Verordnung und der Triebfahrzeugführerscheinverordnung während der Prüfung eingehalten werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein V. v. 30. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 345 m.W.v. 1. Januar 2024

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Zweiter Abschnitt Zulassung zur Prüfung

§ 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung


§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Prüfungsbewerber oder sein Bevollmächtigter muss die Zulassung zur Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins schriftlich bei der Prüfungsorganisation beantragen.

(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer

1.
eine Ausbildung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins entsprechend den Anforderungen nach § 6 in Verbindung mit Anlage 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung absolviert hat,

2.
das 19. Lebensjahr vollendet hat oder das 17. Lebensjahr vollendet hat und zusätzlich die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung erfüllt und

3.
folgende Dokumente dem Antrag beifügt:

a)
eine Bescheinigung der Ausbildungsorganisation über die nach Nummer 1 erforderliche Ausbildung,

b)
Nachweise über die in Nummer 2 genannten Voraussetzungen,

c)
eine Erklärung darüber, ob er eine der folgenden Prüfungen nicht bestanden hat:

aa)
eine Triebfahrzeugführerschein-Prüfung nach dieser Verordnung oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder

bb)
eine Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Prüfung nach den bis zum 28. November 2013 angewandten Bestimmungen

und

d)
eine Erklärung darüber, ob er sich bereits in einem Prüfungsverfahren bei einer anderen Prüfungsorganisation befindet.

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§ 5 Entscheidung über die Zulassung


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsorganisation. Sie kann im Einzelfall Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 zulassen, wenn der Prüfungsbewerber entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Art nachweisen kann.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Prüfungsbewerber schriftlich mitgeteilt. Dabei werden ihm die Prüfungstermine und der jeweilige Prüfungsort genannt. Eine nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Ausnahme ist gesondert zu begründen.

(3) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

1.
die in § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,

2.
die in § 4 Absatz 2 Nummer 3 genannten Unterlagen unvollständig sind,

3.
der Prüfungsbewerber sich bereits bei einer anderen Prüfungsorganisation zur Prüfung angemeldet hat oder

4.
der Prüfungsbewerber die Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins nach § 20 Absatz 4 Satz 1 oder eine Eisenbahnführerschein-Prüfung nach den bis zum 28. November 2013 angewandten Bestimmungen endgültig nicht bestanden hat und die Voraussetzungen einer erneuten Prüfung nach § 21 nicht vorliegen.

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Dritter Abschnitt Durchführung der Prüfung

§ 6 Aufgaben der Prüfungsorganisation


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Prüfungsorganisation

1.
soll mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten Prüfungen durchführen,

2.
setzt die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn den zugelassenen Prüflingen schriftlich bekannt, wobei sie die Prüflinge auch informiert über

a)
den Prüfungsablauf,

b)
die jeweilige Dauer des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung,

c)
die während des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel, die von den Prüflingen zur Prüfung mitzubringen sind, sowie

d)
die pseudonyme Kennziffer, die der Prüfling im Rahmen des schriftlichen Teils der Prüfung verwenden muss,

3.
bereitet sämtliche Prüfungsunterlagen einschließlich der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung vor; die Prüfungsaufgaben sind vertraulich zu behandeln.

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§ 7 Anforderungen an die Prüfer


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert


(2) Die Prüfer dürfen den Prüfling nicht zuvor ausgebildet haben.


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§ 8 Gliederung der Prüfung, Prüfungssprache


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung. 2Der schriftliche Teil der Prüfung wird zuerst abgelegt.

(2) 1Die Prüfung wird in der Regel in deutscher Sprache abgelegt. 2Auf Antrag des Prüflings kann die Prüfung auch in einer Sprache eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt werden. 3Über den Antrag nach Satz 2 entscheidet die Prüfungsorganisation. 4Wird die Prüfung in der Sprache eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt, muss die Prüfungsorganisation sicherstellen, dass

1.
die Prüfer über ausreichende Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen* verfügen und

2.
der Prüfling über ausreichende Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.


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*
Amtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem Titel „Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Begleitband", ISBN: 978-3-12-676999-0, © Ernst Klett Sprachen GmbH, Stuttgart, 2020.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein V. v. 30. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 345 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 9 Schriftlicher Teil der Prüfung


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst Aufgaben zu den in Anlage 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung genannten Ausbildungsinhalten. 2Die Prüfungsaufgaben werden von der Prüfungsorganisation bestimmt. 3Fragen mit Antworten im Auswahlverfahren sind zulässig. 4Erlaubte Arbeits- und Hilfsmittel sind in den Prüfungsaufgaben anzugeben.

(2) 1Der schriftliche Teil der Prüfung dauert zwei Stunden. 2Die Aufgaben sind unter Aufsicht zu bearbeiten. 3Die Aufsichtsperson wird durch die Prüfungsorganisation bestimmt.

(3) 1Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung nach Anlage 1 an. 2Nach der Bewertung der Aufgaben durch die Prüfer wird die Niederschrift innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss des Prüfungsteils an die zuständige Behörde übermittelt.

(4) 1Die Prüfungsorganisation bestimmt zwei Prüfer, die den schriftlichen Teil der Prüfung nach § 15 bewerten. 2Die Bewertung soll nicht länger als vier Wochen dauern.

(5) Die Zuordnung der Kennziffern nach § 6 Nummer 2 Buchstabe d zu den einzelnen Prüflingen darf den Prüfern erst nach der endgültigen Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung mitgeteilt werden.

(6) 1Der Prüfling ist über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung unverzüglich zu unterrichten. 2Gleichzeitig ist der Prüfling zur mündlichen Prüfung zu laden, wenn der schriftliche Teil der Prüfung mindestens mit „ausreichend" bewertet worden ist. 3Ist der schriftliche Teil der Prüfung mit „mangelhaft" oder schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung insgesamt durch die Prüfungsorganisation für nicht bestanden zu erklären. 4Der Prüfling ist damit für den mündlichen Teil der Prüfung nicht zugelassen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein V. v. 30. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 345 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 10 Mündlicher Teil der Prüfung


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Prüfungsorganisation bestimmt für den mündlichen Teil der Prüfung zwei Prüfer, davon einen als Vorsitzenden.

(2) Im mündlichen Teil der Prüfung können gleichzeitig sechs Prüflinge geprüft werden.

(3) Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden Prüfling etwa 15 Minuten dauern und darf jeweils 30 Minuten nicht überschreiten.

(4) 1Der mündliche Teil der Prüfung ist nicht öffentlich. 2Vertreter der zuständigen Behörde sowie weitere Mitglieder der Prüfungsorganisation können anwesend sein. 3Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Prüfer anwesend sein.

(5) 1Die Prüfer bewerten die Leistungen der Prüflinge nach Maßgabe des § 15. 2Ist der mündliche Teil der Prüfung mit „mangelhaft" oder schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung insgesamt durch die Prüfungsorganisation für nicht bestanden zu erklären.

(6) 1Der Vorsitzende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei dem mündlichen Teil der Prüfung nach Anlage 1 an. 2Er übermittelt die Niederschrift innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss des Prüfungsteils an die zuständige Behörde.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein V. v. 30. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 345 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 11 Ausweispflicht und Belehrung



(1) Der Prüfling muss sich auf Verlangen der Prüfer oder der Aufsichtsperson über seine Person ausweisen.

(2) Die Aufsichtsperson oder der Vorsitzende hat den Prüfling jeweils vor Beginn des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung über Folgendes zu belehren:

1.
die zur Verfügung stehende Zeit,

2.
die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie

3.
die Folgen von Täuschungen und Ordnungsverstößen.

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§ 12 Täuschungen und Ordnungsverstöße



(1) Wer täuscht, eine Täuschung versucht oder den ordnungsgemäßen Ablauf des schriftlichen oder mündlichen Teils der Prüfung stört, kann von der Aufsichtsperson oder vom Vorsitzenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Wird ein Prüfling nach Absatz 1 von dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung ausgeschlossen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden. Der Prüfling darf den nach Satz 1 nicht bestandenen Prüfungsteil frühestens sechs Monate nach dem Ausschluss wiederholen.

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§ 13 Rücktritt und Nichterscheinen



(1) Die Prüfung gilt als nicht angetreten, wenn der Prüfling

1.
seinen Rücktritt von der Prüfung vor Bekanntgabe der ersten Aufgabe des schriftlichen Teils der Prüfung schriftlich oder zu Protokoll erklärt,

2.
zum schriftlichen Teil der Prüfung aus wichtigem Grund nicht erscheint,

3.
den schriftlichen Teil der Prüfung aus wichtigem Grund nicht beendet.

(2) Die Prüfung gilt insgesamt als nicht bestanden, wenn der Prüfling

1.
zum schriftlichen Teil der Prüfung nicht erscheint und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht vorliegen,

2.
nach Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes zurücktritt.

(3) Hat der Prüfling den schriftlichen Teil der Prüfung abgelegt und tritt er vor der mündlichen Prüfung aus wichtigem Grund zurück, ist die Leistung des schriftlichen Teils von der Prüfungsorganisation anzuerkennen. Die Prüfungsorganisation lädt den Prüfling unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Termin des schriftlichen Teils der Prüfung erneut zum mündlichen Teil der Prüfung.

(4) Der wichtige Grund nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 muss der Prüfungsorganisation unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.

(5) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungsorganisation.

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§ 14 Verschwiegenheit


§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Prüfer haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Mit Einwilligung des Prüflings kann die Prüfungsorganisation das Ergebnis der Prüfung der Ausbildungsorganisation des Prüflings mitteilen.

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Vierter Abschnitt Prüfungsleistungen: Bewertung und Anerkennung; Prüfungsbescheinigung; Nichtbestehen der Prüfung

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen


§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert

Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung sind von den Prüfern mit jeweils einer Dezimalnote nach Anlage 2 zu bewerten. Die Prüfer müssen jeden Prüfungsteil einvernehmlich bewerten.

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§ 16 Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses


§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung in Verbindung mit Anlage 2 dieser Verordnung

1.
sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil der Prüfung mit mindestens „ausreichend" bewertet wurde und

2.
Fragen, bei denen mangelndes Wissen in der Wirklichkeit eine Gefährdung des Bahnbetriebes zur Folge haben kann, richtig beantwortet wurden.

(2) Für das Gesamtprüfungsergebnis der theoretischen Prüfung ist der Mittelwert aus den Dezimalnoten des schriftlichen und des mündlichen Teils zu bilden. Das Gesamtergebnis lautet bei einem Notenmittelwert

1.
von 1,00 bis 1,49 „sehr gut",

2.
von 1,50 bis 2,44 „gut",

3.
von 2,45 bis 3,34 „befriedigend",

4.
von 3,35 bis 4,00 „ausreichend".

Der Notenmittelwert wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung berechnet.

(3) Der Vorsitzende der mündlichen Prüfung stellt auf Grund der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen das Gesamtprüfungsergebnis für die theoretische Prüfung fest.

(4) Das Ergebnis des mündlichen Teils der Prüfung sowie das Gesamtprüfungsergebnis der theoretischen Prüfung sind dem Prüfling unmittelbar nach dem Abschluss des mündlichen Teils der Prüfung durch den Vorsitzenden bekanntzugeben.

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§ 17 Prüfungsbescheinigung


§ 17 wird in 4 Vorschriften zitiert

Wer die theoretische Prüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsorganisation eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 3. Die Prüfungsbescheinigung soll spätestens vier Wochen nach Abschluss der Prüfung ausgestellt werden.

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§ 18 Nicht bestandene Prüfung


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Die Prüfungsorganisation stellt dem Prüfling über das Nichtbestehen der theoretischen Prüfung eine schriftliche Bescheinigung aus. 2Darin sind die bestandenen und die nicht bestandenen Teile der Prüfung anzugeben. 3Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 20 ist hinzuweisen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein V. v. 30. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 345 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 19 Anerkennung von Prüfungsleistungen



(1) Bereits erbrachte Prüfungsleistungen können anerkannt werden, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn bereits erbrachte Prüfungsleistungen in Bezug auf Inhalt und Umfang die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(2) Bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft die zuständige Behörde.

(4) Der Prüfling hat die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise in deutscher Sprache vorzulegen.

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Fünfter Abschnitt Wiederholungs- und erneute Prüfung; Einsicht in die Prüfungsunterlagen; Aufbewahrung; Informationsrechte der zuständigen Behörde

§ 20 Wiederholungsprüfung


§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Eine nicht bestandene theoretische Prüfung kann zweimal wiederholt werden (Wiederholungsprüfung). Die erste Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Jahres nach Abschluss der nicht bestandenen Prüfung und die zweite Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Jahres nach Abschluss der nicht bestandenen ersten Wiederholungsprüfung stattfinden. Maßgeblich ist jeweils der Tag, an dem der nicht bestandene schriftliche oder mündliche Teil der Prüfung stattgefunden hat. § 4 gilt entsprechend.

(2) Die Wiederholung einer bestandenen theoretischen Prüfung ist nicht möglich.

(3) Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag vom schriftlichen Teil der Prüfung zu befreien, wenn er darin in der vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Über die Befreiung entscheidet die Prüfungsorganisation.

(4) Besteht der Prüfling die zweite Wiederholungsprüfung nicht, so hat er die Prüfung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins endgültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.

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§ 21 Erneute Prüfung


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die endgültig nicht bestandene theoretische Prüfung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins kann erneut abgelegt werden, wenn sich der Bewerber einer erneuten Ausbildung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins unterzogen hat.

(2) Für die Zulassung zur erneuten Prüfung gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Prüfungsbewerber zusätzlich eine Ausbildungsbescheinigung über die erneut durchlaufene Ausbildung vorzulegen hat.

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§ 22 Prüfungsunterlagen


§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der theoretischen Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen durch die Prüfungsorganisation zu gewähren. Kopien des schriftlichen Teils der Prüfung und ihrer Bewertung sowie der Niederschrift über die mündliche Prüfung dürfen ihm nur zum Zwecke der Verwendung für gerichtliche Verfahren ausgehändigt werden.

(2) Die Prüfungsunterlagen sind von der Prüfungsorganisation fünf Jahre nach Ausstellung der Prüfungsbescheinigung nach § 17 oder der Bescheinigung nach § 18 aufzubewahren. Anschließend sind sie unverzüglich zu vernichten. Elektronisch gespeicherte Daten sind nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unverzüglich automatisiert zu löschen.

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§ 23 Informationsrechte der zuständigen Behörde



Die zuständige Behörde kann die Prüfungsorganisation auffordern,

1.
die Prüfungstermine mitzuteilen,

2.
über die Entwicklung der Prüfungen Bericht zu erstatten; dabei sind insbesondere die Anzahl der Prüfungen und die Benotungen in nicht personenbezogener Form anzugeben,

3.
ein Berichterstattungsverfahren einzuführen, das vorschreibt, dass bestimmte Informationen in regelmäßigen Abständen oder auf Anfrage zu übermitteln sind, und

4.
Zugang zu allen Unterlagen zu ermöglichen, die für die Vorbereitung, Durchführung und Bewertung der Prüfungen relevant sind.

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Anlage 1 (zu § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 6) Prüfungsniederschrift *)


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Prüfungsniederschrift (BGBl. I 2013 S. 4013)


*)
Im Vordruck nicht konsolidiert:

In der Anlage 1 wird vor dem Abschnitt „Schriftlicher Teil der Prüfung" das Wort „Prüfungsorganisation" durch das Wort „Prüfstelle" ersetzt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein V. v. 30. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 345 m.W.v. 1. Januar 2024

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Anlage 2 (zu den §§ 15, 16 Absatz 1)


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

1234
NoteZwischennote
als Dezimalnote
Prozentualer
Anteil der erreichten
Punktzahl
an der erreichbaren
Punktzahl
Bewertungsmaßstab
sehr gut 1,0100 bis 96,3 eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
Maße entspricht
1,3unter 96,3 bis 92,6
gut 1,7unter 92,6 bis 90,0 eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
2,0unter 90,0 bis 87,5
2,3unter 87,5 bis 85,0
befriedigend 2,7unter 85,0 bis 82,6 eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
entspricht
3,0unter 82,6 bis 80,0
3,3unter 80,0 bis 77,5
ausreichend 3,7unter 77,5 bis 73,7 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen
den Anforderungen noch entspricht
4,0unter 73,7 bis 70,0
mangelhaft5,0unter 70,0 bis 35,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grund-
kenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden können
ungenügend6,0unter 35,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft
sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben
werden können


Andere als die in Spalte 2 aufgeführten Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

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Anlage 3 (zu § 17) Muster Prüfungsbescheinigung *)


Anlage 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Muster Prüfungsbescheinigung (BGBl. I 2013 S. 4015)


*)
Im Vordruck nicht konsolidiert:

In der Anlage 3 werden in der letzten Zeile des Musters die Wörter „Die Prüfungsorganisation" durch die Wörter „Namen der Prüfer und, im Falle einer Prüfstelle, zusätzlich der Name der Stelle" ersetzt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein V. v. 30. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 345 m.W.v. 1. Januar 2024



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