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Änderung § 3 AbfAEV vom 01.12.2019

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§ 3 AbfAEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2019 geltenden Fassung
§ 3 AbfAEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zuverlässigkeit


(1) Die nach § 53 Absatz 2 Satz 1 und § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Inhaber des Betriebes und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 genannten Personen

1. wegen Verletzung von Vorschriften

a) des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,

b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,

c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,

(Text alte Fassung)

d) des Gewerbe-, Arbeitsschutz- oder Gefahrgutrechts oder

(Text neue Fassung)

d) des Gewerbe-, Arbeitsschutz-, Transport- oder Gefahrgutrechts oder

e) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts

innerhalb der letzten fünf Jahre vor Anzeige der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit oder der Beantragung der Erlaubnis mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert Euro belegt oder zu einer Strafe verurteilt worden ist oder

2. wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Nummer 1 genannten Vorschriften verstoßen hat.