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§ 18 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-39 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 18 IMM-Eignungsbeurteilung



(1) Die zuständige Behörde entscheidet über die nach Artikel 283 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Erlaubnis zur Verwendung der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM-Eignungsbeurteilung) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auch einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes.

(2) 1Wesentliche Änderungen und Erweiterungen der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) bedürfen einer erneuten Erlaubnis. 2Absatz 1 gilt entsprechend. 3Jede anderweitige Änderung oder Erweiterung ist der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.





 

Frühere Fassungen von § 18 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.03.2026Artikel 8 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
vom 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SolvV Anwendungsbereich (vom 31.03.2026)
... Die §§ 3 bis 7, 18 und 19 sowie 21 bis 22 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 92 bis 386 der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 16.04.2026)
... zur Verwendung der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) ( § 18 Absatz 1 SolvV ) nach Zeitaufwand 7.1.2 Erlaubnis zur Anwendung eines ... der Erlaubnis für wesentliche Änderungen nach § 18 Absatz 2 SolvV oder zur Ermittlung der Risikopositionswerte für das ... nach einem weniger anspruchsvollen Ansatz für das Gegenparteiausfallrisiko nach § 18 Absatz 3 SolvV nach Zeitaufwand 7.2.2 Erteilung der Erlaubnis für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 4 BRUBEG Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
... zur Verwendung der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) ( § 18 Absatz 1 SolvV ) nach Zeitaufwand 7.1.2 Erlaubnis zur Anwendung eines ... der Erlaubnis für wesentliche Änderungen nach § 18 Absatz 2 SolvV oder zur Ermittlung der Risikopositionswerte für das  ... nach einem weniger anspruchsvollen Ansatz für das Gegenparteiausfallrisiko nach § 18 Absatz 3 SolvV nach Zeitaufwand 7.2.2 Erteilung der Erlaubnis für ...
Artikel 8 BRUBEG Änderung der Solvabilitätsverordnung
... den 90-Tage-Verzug § 17 (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 18 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 18 ... b) Die Angabe zu § 18 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 18 IMM-Eignungsbeurteilung". c) Die Angabe zu § 19 wird durch die folgende ... durch die folgenden Absätze 1 bis 2 ersetzt: „(1) Die §§ 3 bis 7, 18 und 19 sowie 21 bis 22 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 92 bis 386 der ... §§ 8 bis 15 werden gestrichen. 6. § 17 wird gestrichen. 7. § 18 wird durch den folgenden § 18 ersetzt: „§ 18 ... 6. § 17 wird gestrichen. 7. § 18 wird durch den folgenden § 18 ersetzt: „§ 18 IMM-Eignungsbeurteilung (1) Die zuständige ... gestrichen. 7. § 18 wird durch den folgenden § 18 ersetzt: „ § 18 IMM-Eignungsbeurteilung (1) Die zuständige Behörde entscheidet über die ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4306
Artikel 1 3. SolvVÄndV
...  2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die §§ 3 bis 23 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. ...

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2366
Artikel 1 15. FinDAGKostVÄndV
... die Angabe „§ 9 SolvV" durch die Angabe „ § 18 SolvV " ersetzt. 15. Die bisherigen Nummern 1.3 bis 1.3.8 werden die Nummern 1.4 bis ...