Tools:
Update via:
§ 19 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-39 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-39 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
§ 19 Eignungsbeurteilung für interne Einstufungsverfahren
(1) 1Eine Erlaubnis zur Anwendung eines internen Einstufungsverfahrens nach Artikel 265 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt die zuständige Behörde für jedes interne Einstufungsverfahren, das nach einer Eignungsprüfung die Erlaubnisvoraussetzungen nach Artikel 265 Absatz 2 dieser EU-Verordnung erfüllt und sämtliche in seinen Anwendungsbereich fallende Verbriefungspositionen vollständig erfasst. 2Institute haben vor der Erteilung einer Erlaubnis darzulegen, dass sie über hinreichende Erfahrungen mit solchen internen Verfahren verfügen, die den Anforderungen des Artikels 265 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Wesentlichen entsprochen haben und deren Anwendungsbereich im Wesentlichen dem des internen Einstufungsverfahrens entspricht, für das eine Erlaubnis beantragt wurde.
(2) Über die Erlaubnis zur Verwendung entscheidet die zuständige Behörde auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage des Ergebnisses einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes für jedes interne Einstufungsverfahren,
- 1.
- das ein Institut zur Eignungsprüfung angemeldet hat und
- 2.
- das ein Institut zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung über einen angemessenen Zeitraum als maßgebliches Instrument zur Messung und Steuerung der wesentlichen Verbriefungspositionen verwendet hat, die in den Anwendungsbereich des internen Einstufungsverfahren fallen, und von dem das Institut danach überzeugt ist, dass es für seine Einsatzzwecke geeignet ist.
(3) Der durch das Institut zu bestimmende Anwendungsbereich eines internen Einstufungsverfahrens wird durch die nach ihren Risikoeigenschaften, insbesondere der Art der einer Verbriefungsposition zugrundeliegenden verbrieften Kreditrisikopositionen, den Ausstattungsmerkmalen der Verbriefungsposition, Verbriefungstransaktion oder eines Verbriefungsprogramms, in dessen Rahmen fortlaufend Wertpapiere überwiegend in der Form von Geldmarktpapieren mit einer Ursprungslaufzeit von längstens einem Jahr begeben werden (ABCP-Programm), oder dem verfügbaren Datenumfang, von diesem internen Einstufungsverfahren erfassbare Art von Verbriefungspositionen gebildet.
(4) 1Wesentliche Änderungen und Erweiterungen eines internen Einstufungsverfahrens bedürfen einer erneuten Erlaubnis. 2Absatz 1 gilt entsprechend. 3Jede anderweitige Änderung oder Erweiterung ist der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
(5) 1Ein Institut, das nach erteilter Erlaubnis ein internes Einstufungsverfahren verwendet, darf die Eigenmittelanforderungen im Anwendungsbereich dieses internen Einstufungsverfahrens nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach erneuter Erlaubnis der zuständigen Behörde nach Artikel 261 oder Artikel 262 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln. 2Die Erlaubnis ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Text in der Fassung des Artikels 8 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) G. v. 25. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 m.W.v. 31. März 2026
Frühere Fassungen von § 19 SolvV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 31.03.2026 | Artikel 8 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) vom 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 |
| aktuell vorher | 01.01.2019 | Artikel 6 Gesetz zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom 18.12.2018 BGBl. I S. 2626 |
| aktuell | vor 01.01.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 SolvV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SolvV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SolvV Anwendungsbereich (vom 31.03.2026)
... Die §§ 3 bis 7, 18 und 19 sowie 21 bis 22 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung ...
Zitat in folgenden Normen
Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 16.04.2026)
... zur Anwendung eines internen Einstufungsverfahrens ( § 19 Absatz 2 SolvV ) nach Zeitaufwand 7.1.3 Erlaubnis zur Anwendung eines ... der Erlaubnis für wesentliche Änderungen nach § 19 Absatz 4 SolvV oder zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach einem weniger ... zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach einem weniger anspruchsvollen Ansatz nach § 19 Absatz 5 SolvV nach Zeitaufwand 7.2.3 Erteilung der Erlaubnis ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 4 BRUBEG Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
... zur Anwendung eines internen Einstufungsverfahrens ( § 19 Absatz 2 SolvV ) nach Zeitaufwand 7.1.3 Erlaubnis zur Anwendung eines ... der Erlaubnis für wesentliche Änderungen nach § 19 Absatz 4 SolvV oder zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach einem weniger ... zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach einem weniger anspruchsvollen Ansatz nach § 19 Absatz 5 SolvV nach Zeitaufwand 7.2.3 Erteilung der ...
Artikel 8 BRUBEG Änderung der Solvabilitätsverordnung
... ersetzt: „§ 18 IMM-Eignungsbeurteilung". c) Die Angabe zu § 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 19 Eignungsbeurteilung für ... c) Die Angabe zu § 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 19 Eignungsbeurteilung für interne Einstufungsverfahren". d) Die Angabe zu ... folgenden Absätze 1 bis 2 ersetzt: „(1) Die §§ 3 bis 7, 18 und 19 sowie 21 bis 22 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung ... oder Erweiterung ist der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen." 8. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt: „§ 19 Eignungsbeurteilung ... Behörde schriftlich anzuzeigen." 8. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt: „§ 19 Eignungsbeurteilung für interne Einstufungsverfahren ... 8. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt: „ § 19 Eignungsbeurteilung für interne Einstufungsverfahren (1) Eine Erlaubnis zur ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4306
Artikel 1 3. SolvVÄndV
... 2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die §§ 3 bis 23 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. ...
Gesetz zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2626
Artikel 6 FiMaAnpG 2018 Änderung der Solvabilitätsverordnung
... 259 Absatz 3 und 4" durch die Angabe „Artikel 265" ersetzt. 2. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11037/a186218.htm
