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§ 10 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)

V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280 (Nr. 74); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 10 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Ergänzungsprüfung



1Die staatliche Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 4 Absatz 3 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. 2Wer die staatliche Ergänzungsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7. 3Wer die staatliche Ergänzungsprüfung nicht bestanden hat, erhält von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung. 4Die mündliche Prüfung und jedes Fallbeispiel der praktischen Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn die Leistung des Prüflings nicht mit „bestanden" bewertet wurde. 5§ 9 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 6Die Dauer der zusätzlichen Ausbildung darf ein Drittel der Stunden nicht überschreiten, die für die weitere Ausbildung gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes vorgesehen sind. 7Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen, der von der zuständigen Behörde festgelegt wird. 8Er darf die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten.



 

Zitierungen von § 10 NotSan-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 NotSan-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotSan-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 NotSan-APrV Rücktritt von der Prüfung
... der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 9 Absatz 3 und § 10 gelten ...
§ 12 NotSan-APrV Versäumnisfolgen
... als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 9 Absatz 3 und § 10 gelten entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der ...
§ 13 NotSan-APrV Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
... Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 9 Absatz 3 und § 10 gelten entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der ...
Anlage 7 NotSan-APrV (zu § 10 Satz 2) Zeugnis über die staatliche Ergänzungsprüfung