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§ 5 - Designverordnung (DesignV)

Artikel 1 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 10.01.2014; FNA: 442-5-2 Geschmacksmusterrecht
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§ 5 Antrag auf Eintragung



(1) Für den schriftlichen Antrag auf Eintragung eines Designs gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Designgesetzes muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.

(2) Der Antrag auf Eintragung von Designs in einer Sammelanmeldung (§ 12 des Designgesetzes) muss zusätzlich zu dem in § 11 Absatz 2 und 3 des Designgesetzes vorgeschriebenen Inhalt enthalten:

1.
eine Erklärung, für wie viele Designs die Eintragung in das Designregister beantragt wird, und

2.
ein Anlageblatt mit folgenden Angaben:

a)
eine in arabischen Ziffern fortlaufend nummerierte Liste der in der Anmeldung zusammengefassten Designs,

b)
die Zahl der zu den einzelnen Designs eingereichten Darstellungen und

c)
die Erklärung, dass die Erzeugnisangabe für alle Designs gilt, oder bei jedem Design die Angabe der Erzeugnisse, in die es aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.

Als Anlageblatt muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.

(3) Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekanntmachung der Wiedergabe aufzuschieben (§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes), so bezieht sich dieser Antrag auf alle in der Sammelanmeldung zusammengefassten Designs.



 

Zitierungen von § 5 DesignV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DesignV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DesignV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 DesignV Inhalt der Anmeldung
... 11 Absatz 2 und 3 des Designgesetzes enthalten: 1. den Antrag auf Eintragung (§ 5 ), 2. Angaben, die erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen (§ 6 ...
§ 15 DesignV Inhalt des Designregisters (vom 01.01.2024)
... jeweilige Designnummer, bei Sammelanmeldungen entsprechend der fortlaufend nummerierten Liste nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a , 4. der Name, gegebenenfalls die Firma einschließlich der Rechtsform, und der ... betrifft, sowie bei einer Sammelanmeldung die Zahl der in der Anmeldung zusammengefassten Designs ( § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ), 8. Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung desselben Designs bei ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 7 2. PatRMoG Änderung der DPMA-Verordnung
... Werktag." 5. In § 28 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „ § 5 Abs. 1 bis 4 der Designverordnung " durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 bis 4 der Designverordnung" ...