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§ 18 - Designverordnung (DesignV)

Artikel 1 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193
Geltung ab 10.01.2014; FNA: 442-5-2 Geschmacksmusterrecht
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§ 18 Teilung einer Sammeleintragung



(1) Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 12 Absatz 4 entsprechend.

(2) 1Betrifft ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung nur einen Teil der aufgrund einer Sammelanmeldung eingetragenen Designs, so sind die jeweiligen Designnummern in dem Antrag anzugeben. 2Die eingetragenen Designs, die von dem Rechtsübergang erfasst sind, werden abgetrennt und in einer Teilungsakte weitergeführt.





 

Frühere Fassungen von § 18 DesignV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 3 Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung
vom 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 DesignV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 DesignV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DesignV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 DesignV Weitere Eintragungen in das Designregister (vom 01.07.2026)
... dieses Verfahrens, 5. dass ein Design aus einer Sammeleintragung abgeteilt wurde ( § 18 ), 6. dass ein gerichtliches Verfahren gemäß § 9 Absatz 1 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung
V. v. 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193
Artikel 3 DPMAVuaÄndV Änderung der Designverordnung
... 5 ersetzt: „5. dass ein Design aus einer Sammeleintragung abgeteilt wurde ( § 18 ),". 10. § 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt:  ... und Markenamt fest, welche Darstellung in die Urkunde aufgenommen wird." 11. § 18 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Für die Teilung einer ...