Tools:
Update via:
Änderung § 18 DesignV vom 01.07.2026
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 DPMAVuaÄndV am 1. Juli 2026 und Änderungshistorie der DesignVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 18 DesignV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 18 DesignV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 18 Teilung einer Sammeleintragung | |
| (Text alte Fassung) (1) Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 12 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 12 Absatz 4 entsprechend. |
(2) 1 Betrifft ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung nur einen Teil der aufgrund einer Sammelanmeldung eingetragenen Designs, so sind die jeweiligen Designnummern in dem Antrag anzugeben. 2 Die eingetragenen Designs, die von dem Rechtsübergang erfasst sind, werden abgetrennt und in einer Teilungsakte weitergeführt. | |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11065/al241551-0.htm
