Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18 DesignV vom 01.07.2026

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 DPMAVuaÄndV am 1. Juli 2026 und Änderungshistorie der DesignV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 18 DesignV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 18 DesignV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Teilung einer Sammeleintragung


(Text alte Fassung)

(1) Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 12 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 12 Absatz 4 entsprechend.

(2) 1 Betrifft ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung nur einen Teil der aufgrund einer Sammelanmeldung eingetragenen Designs, so sind die jeweiligen Designnummern in dem Antrag anzugeben. 2 Die eingetragenen Designs, die von dem Rechtsübergang erfasst sind, werden abgetrennt und in einer Teilungsakte weitergeführt.




Anzeige