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§ 20 - Designverordnung (DesignV)

Artikel 1 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 322
Geltung ab 10.01.2014; FNA: 442-5-2 Geschmacksmusterrecht
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§ 20 Verzicht auf das eingetragene Design



(1) In der Erklärung über den Verzicht auf das eingetragene Design nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Designgesetzes sind anzugeben:

1.
die Nummer des eingetragenen Designs, auf das verzichtet wird, sowie

2.
der Name und die Anschrift des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1.

(2) Wird auf ein eingetragenes Design teilweise verzichtet, so ist mit der Erklärung eine Wiedergabe des geänderten Designs nach § 7, im Fall des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes des geänderten flächenmäßigen Designabschnitts nach § 8, einzureichen. Die Teilverzichtserklärung soll nicht mehr als 100 Wörter umfassen. Sie wird im Designregister eingetragen und mit der Wiedergabe des geänderten Designs bekannt gemacht. Bei Sammeleintragungen ist für jedes eingetragene Design, auf das teilweise verzichtet wird, eine gesonderte Teilverzichtserklärung abzugeben.

(3) Für die nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Designgesetzes erforderliche Zustimmung eines im Designregister eingetragenen Inhabers eines Rechts an dem eingetragenen Design reicht die Abgabe einer von dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen Zustimmungserklärung aus. Eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschrift ist nicht erforderlich.



 

Zitierungen von § 20 DesignV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 DesignV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DesignV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 322
Artikel 4 DesignRMoG Änderung der Designverordnung 3)
...  „§ 8 Grafische Schutzbeschränkungen". b) Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 20 Verzicht auf das ... b) Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 20 Verzicht auf das eingetragene Design und Einwilligung in die Löschung des eingetragenen ... Nummern 7 und 8 wird jeweils die Angabe „Feststellung oder" gestrichen. 8. § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt: „§ 20 Verzicht auf das ... Angabe „Feststellung oder" gestrichen. 8. § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt: „§ 20 Verzicht auf das eingetragene Design und Einwilligung in die ... gestrichen. 8. § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt: „ § 20 Verzicht auf das eingetragene Design und Einwilligung in die Löschung des eingetragenen ...