(1) Für den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs (
§ 34a Absatz 1 des Designgesetzes) soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
- 1.
- die Nummer des eingetragenen Designs,
- 2.
- der Name und die Anschrift des Antragstellers,
- 3.
- der Nichtigkeitsgrund nach § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes,
- 4.
- die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel,
- 5.
- bei einem Antrag auf Teilnichtigkeit (§ 35 Absatz 1 des Designgesetzes) der Umfang des Nichtigkeitsbegehrens.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490