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§ 26 - Designverordnung (DesignV)

Artikel 1 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193
Geltung ab 10.01.2014; FNA: 442-5-2 Geschmacksmusterrecht
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§ 26 Aufbewahrung der Wiedergabe des Designs



1Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des Designs (§ 7) auch nach der Löschung der Eintragung im Designregister dauerhaft auf. 2Für sonstige Wiedergaben, deren Rückgabe nicht beantragt worden ist, gilt dies entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 26 DesignV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 3 Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung
vom 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 DesignV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 DesignV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DesignV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung
V. v. 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193
Artikel 3 DPMAVuaÄndV Änderung der Designverordnung
... Angabe ersetzt: „§ 24 (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 26 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 26 Aufbewahrung der Wiedergabe ... b) Die Angabe zu § 26 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 26 Aufbewahrung der Wiedergabe des Designs". 2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt ... § 12 Absatz 4 entsprechend." 12. § 24 wird gestrichen. 13. § 26 wird durch den folgenden § 26 ersetzt: „§ 26 Aufbewahrung der ... 12. § 24 wird gestrichen. 13. § 26 wird durch den folgenden § 26 ersetzt: „§ 26 Aufbewahrung der Wiedergabe des Designs Das ... 13. § 26 wird durch den folgenden § 26 ersetzt: „ § 26 Aufbewahrung der Wiedergabe des Designs Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die ...