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Änderung § 26 DesignV vom 01.07.2026
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| § 26 DesignV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 26 DesignV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 26 Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs | (Text neue Fassung)§ 26 Aufbewahrung der Wiedergabe des Designs |
Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des eingetragenen Designs (§ 7) auch nach der Löschung der Eintragung im Designregister dauerhaft auf. | 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des Designs (§ 7) auch nach der Löschung der Eintragung im Designregister dauerhaft auf. 2 Für sonstige Wiedergaben, deren Rückgabe nicht beantragt worden ist, gilt dies entsprechend. |
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