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Änderung § 26 DesignV vom 01.07.2026

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§ 26 DesignV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 26 DesignV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs


(Text neue Fassung)

§ 26 Aufbewahrung der Wiedergabe des Designs


vorherige Änderung

Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des eingetragenen Designs (§ 7) auch nach der Löschung der Eintragung im Designregister dauerhaft auf.



1 Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des Designs (§ 7) auch nach der Löschung der Eintragung im Designregister dauerhaft auf. 2 Für sonstige Wiedergaben, deren Rückgabe nicht beantragt worden ist, gilt dies entsprechend.


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