Tools:
Update via:
§ 27 - Designverordnung (DesignV)
Artikel 1 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193
Geltung ab 10.01.2014; FNA: 442-5-2 Geschmacksmusterrecht
|
Geltung ab 10.01.2014; FNA: 442-5-2 Geschmacksmusterrecht
|
§ 27 Übergangsregelungen
(1) § 4 Absatz 2 findet auf bis zum 9. Januar 2014 eingegangene Wiedergaben keine Anwendung.
(2) § 22 findet Anwendung auf alle Anträge zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs, die ab dem 1. Januar 2014 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung V. v. 24. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 193 m.W.v. 1. Juli 2026
Anzeige
Frühere Fassungen von § 27 DesignV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.07.2026 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung vom 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27 DesignV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 DesignV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DesignV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung
V. v. 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193
Artikel 3 DPMAVuaÄndV Änderung der Designverordnung
... deren Rückgabe nicht beantragt worden ist, gilt dies entsprechend." 14. Nach § 27 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Für Anmeldungen, die vor ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11065/a186768.htm
