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Änderung § 27 DesignV vom 01.07.2026
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| § 27 DesignV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 27 DesignV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 27 Übergangsregelungen | |
(1) § 4 Absatz 2 findet auf bis zum 9. Januar 2014 eingegangene Wiedergaben keine Anwendung. (2) § 22 findet Anwendung auf alle Anträge zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs, die ab dem 1. Januar 2014 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind. | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Für Anmeldungen, die vor dem 1. Juli 2026 eingereicht worden sind, gelten die §§ 10 und 11 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung. |
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