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Änderung § 27 DesignV vom 01.07.2026

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§ 27 DesignV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 27 DesignV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Übergangsregelungen


(1) § 4 Absatz 2 findet auf bis zum 9. Januar 2014 eingegangene Wiedergaben keine Anwendung.

(2) § 22 findet Anwendung auf alle Anträge zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs, die ab dem 1. Januar 2014 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Für Anmeldungen, die vor dem 1. Juli 2026 eingereicht worden sind, gelten die §§ 10 und 11 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung.

 

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