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Änderung § 3 DesignV vom 01.07.2026
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| § 3 DesignV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 3 DesignV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Inhalt der Anmeldung | |
(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Designregister muss nach § 11 Absatz 2 und 3 des Designgesetzes enthalten: 1. den Antrag auf Eintragung (§ 5), 2. Angaben, die erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen (§ 6 Absatz 1 bis 3), 3. die Wiedergabe des Designs (§ 7) oder im Fall des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes den flächenmäßigen Designabschnitt (§ 8) und 4. die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 9). (2) Die Anmeldung kann ferner enthalten: 1. eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 10), 2. einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes, 3. die Angabe der Warenklasse, in die das Design einzuordnen ist (§ 9), 4. die Angabe eines Vertreters (§ 6 Absatz 4), 5. die Angabe des Entwerfers (§ 6 Absatz 5), | |
| (Text alte Fassung) 6. eine Erklärung, dass die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Designs oder eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen wird (§ 11), und 7. die unverbindliche Erklärung des Anmelders, ob ein Interesse an der Vergabe von Lizenzen besteht. | (Text neue Fassung) 6. eine Erklärung, dass die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Designs oder eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen wird (§ 11), 7. die unverbindliche Erklärung des Anmelders, ob ein Interesse an der Vergabe von Lizenzen besteht und 8. eine Erklärung zum Verzicht auf die Eintragungsurkunde. |
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