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§ 3 - Designverordnung (DesignV)
Artikel 1 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193
Geltung ab 10.01.2014; FNA: 442-5-2 Geschmacksmusterrecht
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Geltung ab 10.01.2014; FNA: 442-5-2 Geschmacksmusterrecht
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§ 3 Inhalt der Anmeldung
(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Designregister muss nach § 11 Absatz 2 und 3 des Designgesetzes enthalten:
- 1.
- den Antrag auf Eintragung (§ 5),
- 2.
- Angaben, die erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen (§ 6 Absatz 1 bis 3),
- 3.
- die Wiedergabe des Designs (§ 7) oder im Fall des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes den flächenmäßigen Designabschnitt (§ 8) und
- 4.
- die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 9).
(2) Die Anmeldung kann ferner enthalten:
- 1.
- eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 10),
- 2.
- einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes,
- 3.
- die Angabe der Warenklasse, in die das Design einzuordnen ist (§ 9),
- 4.
- die Angabe eines Vertreters (§ 6 Absatz 4),
- 5.
- die Angabe des Entwerfers (§ 6 Absatz 5),
- 6.
- eine Erklärung, dass die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Designs oder eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen wird (§ 11),
- 7.
- die unverbindliche Erklärung des Anmelders, ob ein Interesse an der Vergabe von Lizenzen besteht und
- 8.
- eine Erklärung zum Verzicht auf die Eintragungsurkunde.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung V. v. 24. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 193 m.W.v. 1. Juli 2026
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Frühere Fassungen von § 3 DesignV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.07.2026 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung vom 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 DesignV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DesignV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DesignV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 DesignV Inhalt des Designregisters (vom 01.07.2026)
... Erklärung des Anmelders über das Interesse an der Vergabe von Lizenzen abgegeben wurde ( § 3 Absatz 2 Nummer 7 ), 2. der Name und der Wohnsitz aller benannten vertretungsberechtigten Gesellschafter ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung
V. v. 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193
Artikel 3 DPMAVuaÄndV Änderung der Designverordnung
... „§ 26 Aufbewahrung der Wiedergabe des Designs". 2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird die Angabe „und" ...
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