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§ 3 - Designverordnung (DesignV)

Artikel 1 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 10.01.2014; FNA: 442-5-2 Geschmacksmusterrecht
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§ 3 Inhalt der Anmeldung



(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Designregister muss nach § 11 Absatz 2 und 3 des Designgesetzes enthalten:

1.
den Antrag auf Eintragung (§ 5),

2.
Angaben, die erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen (§ 6 Absatz 1 bis 3),

3.
die Wiedergabe des Designs (§ 7) oder im Fall des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes den flächenmäßigen Designabschnitt (§ 8) und

4.
die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 9).

(2) Die Anmeldung kann ferner enthalten:

1.
eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 10),

2.
einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes,

3.
die Angabe der Warenklasse, in die das Design einzuordnen ist (§ 9),

4.
die Angabe eines Vertreters (§ 6 Absatz 4),

5.
die Angabe des Entwerfers (§ 6 Absatz 5),

6.
eine Erklärung, dass die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Designs oder eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen wird (§ 11), und

7.
die unverbindliche Erklärung des Anmelders, ob ein Interesse an der Vergabe von Lizenzen besteht.



 

Zitierungen von § 3 DesignV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DesignV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DesignV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 DesignV Inhalt des Designregisters (vom 01.01.2024)
... Erklärung des Anmelders über das Interesse an der Vergabe von Lizenzen abgegeben wurde ( § 3 Absatz 2 Nummer 7 ), 2. der Name und der Wohnsitz aller benannten vertretungsberechtigten Gesellschafter ...