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Änderung § 4 DesignV vom 01.07.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 DesignV, alle Änderungen durch Artikel 3 DPMAVuaÄndV am 1. Juli 2026 und Änderungshistorie der DesignVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 4 DesignV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 4 DesignV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Einreichung der Anmeldung | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. 2 Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend. 3 § 7 Absatz 5 und § 10 Absatz 3 bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. 2 Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend. 3 § 7 Absatz 5 bleibt unberührt. |
(2) Abweichend von § 11 Absatz 1 der DPMA-Verordnung ist die Einreichung von Wiedergaben eines Designs zum Zwecke der Anmeldung oder der nachträglichen Einreichung (§ 16 Absatz 3 Satz 1 des Designgesetzes) per Telefax nicht zulässig. | |
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