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Änderung § 4 DesignV vom 01.07.2026

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§ 4 DesignV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 4 DesignV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Einreichung der Anmeldung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. 2 Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend. 3 § 7 Absatz 5 und § 10 Absatz 3 bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. 2 Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend. 3 § 7 Absatz 5 bleibt unberührt.

(2) Abweichend von § 11 Absatz 1 der DPMA-Verordnung ist die Einreichung von Wiedergaben eines Designs zum Zwecke der Anmeldung oder der nachträglichen Einreichung (§ 16 Absatz 3 Satz 1 des Designgesetzes) per Telefax nicht zulässig.



(heute geltende Fassung) 

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