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Änderung § 6 DesignV vom 01.07.2026

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§ 6 DesignV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 6 DesignV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer


(1) 1 Die Anmeldung muss folgende Angaben zum Anmelder enthalten:

(Text alte Fassung)

1. wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort,

(Text neue Fassung)

1. wenn der Anmelder eine natürliche Person ist:

a) den
Vornamen und den Namen des Anmelders sowie die Anschrift des Wohnsitzes des Anmelders unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort oder

b)
falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma des Anmelders, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Firmensitzes unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort.

2. wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist:

a) Name oder Firma, Rechtsform sowie Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort des Sitzes; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden; wenn die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, müssen die Angaben dem Registereintrag entsprechen;

b) bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, zusätzlich Name und Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters.

2 Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Satz 1 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. 3 Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig.

(2) In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen angegeben werden.

(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften.

(4) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(5) Für die Benennung des Entwerfers gelten Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 entsprechend.



(heute geltende Fassung)