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Änderung § 10 DesignV vom 01.07.2026

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§ 10 DesignV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 10 DesignV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe


(1) Wird zur Erläuterung der Wiedergabe eine Beschreibung eingereicht (§ 11 Absatz 5 Nummer 1 des Designgesetzes), so darf sie sich nur auf diejenigen Merkmale beziehen, die aus der Wiedergabe des Designs oder dem flächenmäßigen Designabschnitt ersichtlich sind. Insbesondere darf sie keine Angaben über die Neuheit oder Eigenart des Designs oder seine technische Funktion enthalten.

(2) Die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe eines Designs darf bis zu 100 Wörter enthalten und ist auf einem gesonderten Blatt einzureichen. Die Beschreibung muss aus fortlaufendem Text bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des Designgesetzes) können die Beschreibungen nach Designnummern geordnet in einem Dokument zusammengefasst werden.

(Text alte Fassung)

(3) Bei Verwendung eines digitalen Datenträgers zur Einreichung der Wiedergabe (§ 7 Absatz 5) kann die Beschreibung im Format '*.txt' auf dem Datenträger gespeichert werden. Bei Sammelanmeldungen sind die Beschreibungen nach Designnummern geordnet in einem elektronischen Dokument zusammenzufassen.

(Text neue Fassung)

 

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