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Änderung § 24 DesignV vom 01.07.2026
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| § 24 DesignV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 24 DesignV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 24 Umschreibung internationaler Eintragungen | (Text neue Fassung)§ 24 (aufgehoben) |
Das Deutsche Patent- und Markenamt bestätigt auf Antrag des neuen Eigentümers des eingetragenen Designs die Eintragung des Inhaberwechsels nach Regel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Gemeinsamen Ausführungsordnung zu den Fassungen des Haager Abkommens von 1999, 1960 und 1934 (BGBl. 2008 II S. 1341, 1342) für die Umschreibung der internationalen Eintragung, sofern der neue Eigentümer die Rechtsnachfolge nachweist. § 28 Absatz 3 der DPMA-Verordnung gilt für den Nachweis des Rechtsübergangs entsprechend. |
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