Abschnitt 5 - Designverordnung (DesignV)

Artikel 1 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193
Geltung ab 10.01.2014; FNA: 442-5-2 Geschmacksmusterrecht
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Abschnitt 5 Internationale Eintragungen
§ 23 Stellungnahme zur Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen
§ 24 (aufgehoben)
§ 25 Nachträgliche Schutzentziehung

Abschnitt 5 Internationale Eintragungen

§ 23 Stellungnahme zur Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen



Der Inhaber einer internationalen Eintragung nach § 66 des Designgesetzes kann zu der Mitteilung über die Schutzverweigerung (§ 69 Absatz 2 des Designgesetzes) innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum die Mitteilung absendet, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt Stellung nehmen.

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§ 24 (aufgehoben)


§ 24 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung V. v. 24. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 193 m.W.v. 1. Juli 2026

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§ 25 Nachträgliche Schutzentziehung



Für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer internationalen Eintragung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§ 70 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes) gelten die §§ 21 und 22 entsprechend.



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