Der Inhaber einer internationalen Eintragung nach §
66 des
Designgesetzes kann zu der Mitteilung über die Schutzverweigerung (§
69 Absatz 2 des
Designgesetzes) innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum die Mitteilung absendet, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt Stellung nehmen.
Für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer internationalen Eintragung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§
70 Absatz 1 Satz 1 des
Designgesetzes) gelten die §§
21 und
22 entsprechend.