§ 3 - Anordnung über die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJVBDGRuAnO)

A. v. 28.01.2014 BGBl. I S. 102 (Nr. 6)
Geltung ab 11.02.2014; FNA: 2031-4-35 Disziplinarrecht

§ 3


§ 3 ändert mWv. 11. Februar 2014 DPMABefugAO

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten im Deutschen Patent- und Markenamt vom 6. Januar 2009 (BGBl. I S. 35) außer Kraft.



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