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Anlage 2 - Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)

Artikel 1 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234 (Nr. 10); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 15.03.2014; FNA: 9515-20 Seelotswesen
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Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2) Gesamtbewertung


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Muster Gesamtbewertung (BGBl. I 2014 S. 238)


 
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Zitierungen von Anlage 2 SeeLAuFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 SeeLAuFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeLAuFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SeeLAuFV Ausbildungsnachweise
... die anleitenden Seelotsen zu erstellen. Abschließend ist eine Gesamtbewertung nach Anlage 2 durch die Lotsenbrüderschaft zu erstellen. Grundlage der Gesamtbewertung sind die ...
§ 7 SeeLAuFV Prüfungsverfahren
...  2. eine mindestens mit „ausreichend" benotete Gesamtbewertung nach Anlage 2. (3) Bei einer mit „mangelhaft" benoteten Gesamtbewertung kann die ...