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Dritter Abschnitt - Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)

Artikel 1 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234 (Nr. 10); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 15.03.2014; FNA: 9515-20 Seelotswesen
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Dritter Abschnitt Seelotsenausweise

§ 15 Seelotsenanwärterausweis und Seelotsenausweis



(1) Die zuständige Aufsichtsbehörde stellt für die Seelotsenanwärter des Reviers einen Seelotsenanwärterausweis und für die Seelotsen einen Seelotsenausweis nach den Mustern der Anlage 5 aus. Die Seelotsenanwärterausweise sind bei der Bestallung in Seelotsenausweise umzutauschen. Die Teilnehmer einer lotsenspezifischen Grundausbildung erhalten einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 5 mit dem Zusatz „Grundausbildung".

(2) Die Seelotsenanwärter und die Seelotsen haben den Ausweis während der Bordlotsung mitzuführen und auf Verlangen der Schiffsführung jederzeit vorzulegen.


Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2) Einzelbewertungsnachweis für Seelotsenanwärter


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Muster Einzelbewertungsnachweis für Seelotsenanwärter (BGBl. I 2014 S. 237)



Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2) Gesamtbewertung


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Muster Gesamtbewertung (BGBl. I 2014 S. 238)



Anlage 3 (zu § 11) Prüfungszeugnis über die Befähigung zum Seelotsen


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Muster Prüfungszeugnis über die Befähigung zum Seelotsen (BGBl. I 2014 S. 239)



Anlage 4 (zu § 12 Absatz 2) Fortbildungsrahmenplan



Kurs/ModulLernzieleBeschreibung/InhalteDauer/
Wieder-
holungsfrist
Bemerkungen
Kommunikation
und Zusammen-
wirken mit den
örtlichen Behörden
Mit diesen Veranstal-
tungen sollen die
Grundsätze der Arbeit
von Verkehrszentralen
dargelegt, die Kommu-
nikation und die Grund-
lagen für das Zusam-
menwirken der beteilig-
ten Parteien an Land
und an Bord in einem
Revier in verschiedenen
Situationen behandelt
und trainiert werden,
mit dem Ziel einer
Weiterentwicklung und
Optimierung und als
Reaktion auf im Revier
beobachtete Fehlent-
wicklungen und durch
die BSU festgestellte
Handlungserfordernis-
se.
  Bezug:
5.5.2, 5.5.3 und 5.5.8
IMO-Resolution
A.960(23)
Umsetzung durch Vorle-
sung mit Unterstützung
von Simulation (Radar-
simulation) zur Sicher-
stellung einer eindeuti-
gen Kommunikation im
Zusammenwirken von
Lotsen und nautischen
Bediensteten der Ver-
kehrszentralen
Einbeziehung von Vertre-
tern der zuständigen
Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung, z. B.
Havariekommando, und
anderer Behörden und
Institutionen
a) VTS-Lehrgänge
(siehe
Spezifizierung)
a) VTS Lehrgänge
- Dienste eines VTS/recht-
liche Grundlagen
(National und Internatio-
nal)/VV-WSV 2408,
- Wirkung und Abgrenzung
der Dienste,
- Praktische Übungen zur
Radarberatung von Land,
- Training der Kommunika-
tion,
- Datensicherung;
a) 3 Tage/
5 Jahre
b) Unfall-
management-
lehrgänge
(siehe
Spezifizierung)
b) Unfallmanagementlehrgänge
- Analyse verschiedener
möglicher Gefahrenlagen,
- Darstellung von Notfall-
plänen,
- Aufgabenteilung,
- Kommunikationswege
und Durchführung der
Kommunikation,
- Zuweisung der Füh-
rung einer Gefahrenlage
„on-scene-commander",
- Fallstudien;
b) 2 Tage/
5 Jahre
c) Vermittlung von
einschlägigen
Themen zum
Lotswesen
betreffend
Gesetze und
Rechts-
vorschriften in
dem jeweiligen
Lotsrevier
c) Vermittlung einschlägiger
Gesetze und Rechtsvor-
schriften und weiterer The-
men aus gegebener Veran-
lassung; Vermittlung von ak-
tuellen Entwicklungen für ei-
nen ordnungsgemäßen Be-
triebsablauf in dem jeweili-
gen Lotsrevier.
c) 1 Tag/
5 Jahre
Bridge Resource
Management
(BRM)
Diese Veranstaltung soll
der effektiven Vorberei-
tung und Nutzung des
Brückenwachdienstes
unter Berücksichtigung
der Brückenbesetzung
und Brückenausstat-
tung dienen.
Im Mittelpunkt stehen
die Rolle des Lotsen in-
nerhalb des Brücken-
teams und das Verhält-
nis Kapitän/Lotse.
- Vermittlung von Gruppen-
führungstechniken,
- Schulung des Teamverhal-
tens,
- Erfassung von Situationen
und der gegebenen Res-
sourcen,
- Beziehung und Informati-
onsaustausch Kapitän/Lotse
und mit anderen Mitgliedern
des Teams,
- Delegieren und Aufgaben-
verteilung,
- Schulung des Entschei-
dungsverhaltens,
- Fallstudien und Simulation
von Situationen unter ver-
schiedenen Bedingungen
(Normal- und Notfallbedin-
gungen),
- Kommunikationstechniken,
- Fehlerkettenanalyse,
- Einfluss von Stress und
Übermüdung (fatigue).
5 Tage/
5 Jahre
Bezug:
5.5.4 IMO-Resolution
A.960(23) unter Einbe-
ziehung von 5.5.1 (Ab-
haltung des Kurses in
Englisch)
Umsetzung durch Vorle-
sung mit Unterstützung
Ausbildung
an modernen
technischen
Navigations-
einrichtungen
Schulung der Hand-
habung neuer Ent-
wicklungen bei Techni-
schen Navigationsein-
richtungen, insbeson-
dere Radar, ECDIS,
AIS, integrierte Naviga-
tionssysteme und wei-
terer neuer Geräte.
Insbesondere soll ihre
Nutzbarkeit auf dem
Lotsrevier dargestellt
werden.
- Fortbildung am Radargerät/
angemessene Handhabung
und Nutzung im jewei-
ligen Lotsrevier/Berücksich-
tigung von neuen Entwick-
lungen; Erörterung der Feh-
ler und Grenzen von Radar-
geräten unter Berücksich-
tigung der neuen Entwick-
lungen und Erfahrungen im
Revier,
- Praktisches Training: Fah-
ren mit Radar in verschie-
denen Situationen im Lots-
revier (z. B. bei schlechter
Sicht),
- Schulung in der Handha-
bung neuer Systeme, z. B.
ECDIS, AIS, integrierte
Navigationssysteme unter
Berücksichtigung der Gren-
zen und Fehler.
3 bis
5 Tage/
5 Jahre
Bezug:
5.5.5 und 5.5.7 IMO-
Resolution A.960(23)
Umsetzung durch Vorle-
sung mit Unterstützung
von Simulation (Radar-
simulator und andere
auf die Zielsetzung zu-
geschnittene Simulato-
ren)
Shiphandling
an Simulatoren
Training von ausge-
wählten Manöversitua-
tionen, entsprechend
der sich im jeweiligen
Revier entwickelnden
Erfordernisse zur Fort-
entwicklung von Praxis-
wissen und zur Fes-
tigung von Routinen.
- Training des Manövrierens
ausgewählter Fahrzeuge in
ausgewählten Revierab-
schnitten unter Berücksich-
tigung von unterschied-
lichen Bedingungen,
- Training von zu erwartenden
hydrodynamischen Effekten
in bestimmten Revierab-
schnitten und in bestimmten
Situationen (z. B. Banking,
ship to ship interaction usw.),
3 Tage/
3 Jahre
Bezug:
5.5.5 und 5.5.6 unter Be-
rücksichtigung von 5.5.7
IMO-Resolution
A.960(23)
Umsetzung mit Unter-
stützung von Simula-
tion (möglich in digita-
len „Full mission Simu-
latoren" und/oder in be-
mannten Schiffsmodel-
len je nach den revier-
  - Training der Handhabung
von Schiffen mit und ohne
Schlepperassistenz,
- Nutzung des Ankers,
- Wirkung von Manövrierhilfen
und verschiedenen Antrie-
ben,
- Training der Handhabung
von neuen zu erwartenden
Schiffen,
- Training von Grenzsituatio-
nen und Notfallsituationen.
 bezogenen zu trainie-
renden Inhalten)
Fortbildung
in Bezug auf
revierspezifische
Veränderungen
Training von ausge-
wählten Manöversitua-
tionen.
Training des Verhaltens in neu
gestalteten Fahrwassern/Hafen-
anlagen.
nach
Bedarf
Bezug:
5.5 IMO-Resolution
A.960(23)
Eigenschutz,
Überleben im See-
notfall,
Erste-Hilfe-Maß-
nahmen
Training in der Hand-
habung von gegebe-
nen Mitteln zum Eigen-
schutz.
- Überlebensanzüge,
- Handhabung von Arbeits-
westen,
- Bergung von Personen aus
dem Wasser,
- Erste Hilfe/Wiederbelebung
bis zum Eintreffen des Not-
arztes.
5 Tage/
5 Jahre
Bezug:
5.9, 5.5.10 und 5.5.11
IMO-Resolution
A.960(23) (der Lehrgang
sollte STCW-konform
sein)


Spezifizierung zum Kurs/Modul VTS-Lehrgang


Inhalte Rechtliche Grundlagen
InternationalNational
Aufgaben der WSV 6.1.3 IMO-Resolution
A.960(23) A.
 
- Eigentümer der Bundeswasserstraßen Artikel 87 und 89 Grundgesetz
- Verwaltung durch eigene Behörden  
- Gefahrenabwehr für die Gewährleistung
der Sicherheit und Leichtigkeit des
Schiffsverkehrs
§§ 1 und 3 SeeAufgG
- Schifffahrtspolizei§ 55 SeeSchStrO
- Strompolizei§§ 24 und 28 WaStrG
Sicherheitskonzept Deutsche Küste
- Hintergrund
- Module
- Lotswesen
  
Modul „Maritime Verkehrssicherung"
- Begriff
IMO-Resolution A.875(20) § 2 Nummer 22, 27 und § 55 SeeSchStrO
- Aufgaben
- Dienste:
- Verkehrsinformationsdienst
- Verkehrsunterstützungsdienst
- Verkehrsregelungsdienst
Kapitel V Regel 12 SOLAS
„Verkehrssicherungs-
dienste",
Artikel 9 Nummer 3 EU-
Richtlinie 2002/59/EG
VV-WSV 2408
W-GDWS
Verkehrsunterstützung durch Radarberatung
der Seelotsen
- Aufgaben bei der Radarberatung von Land
- Abgrenzung der Tätigkeit und Zusammen-
arbeit von Lotsen und Bundesbediensteten
- Praktische Übungen, einschließlich Kom-
munikation mit dem Schiff
SeeLG
Allgemeine Lotsverordnung
Revierlotsverordnungen der GDWS
Verwaltungsanordnung über die Nutzung
von Radaranlagen
Datensicherung des UKW-Funkverkehrs
durch die Vkz
§ 11 VV-WSV 2408


Spezifizierung zum Kurs/Modul Unfallmanagement


Inhalte Rechtliche Grundlagen
InternationalNational
Begriffsbestimmung
- Unfall/Störung/besonderes Ereignis
- Beispiele
- Meldeverpflichtung
Anlage 2 Punkt 7 IMO-Re-
solution A.960(23)
§ 1 Absatz 2 SUG
§ 3 Absatz 2, § 28 VV-WSV 2408
§ 26 SeeLG
Aufgaben betroffener Stellen
- GDWS WSÄ/
Vkz
- (HK) mando Havariekom
- WSP
- Schlepperreedereien
- BSU
 § 1 Absatz 2, §§ 3, 3a bis 3c SeeAufgG
§§ 2, 28 VV-WSV 2408
§ 6 Vereinbarung über die Errichtung
des Havariekommandos
Vereinbarung über die Ausübung schiff-
fahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben
Vereinbarung über die Zusammenarbeit
bei Schiffsunfällen (Schleppereinsatz)
Alarm- und Meldepläne der involvierten
Stellen
 Meldepläne der WSÄ
Meldepläne des HK
Aufgabenverteilung und -abgrenzung bei
verschiedenen Szenarien
- Maßnahmen der WSÄ/Vkz (Einleitung der
Sofortmaßnahmen)
- Aufgaben und Kommunikation des Lotsen
bei Unfall/Störung mit der Vkz/Havarie-
stab und der Schiffsführung
- Weitere Abarbeitung des Unfalls/Störung
unterhalb der Schwelle einer komplexen
Schadenslage durch WSÄ/Vkz
- Übernahme der Gesamtleitung bei Vor-
liegen einer komplexen Schadenslage
durch HK
- Definition komplexe Schadenslage
- Wann kann HK Gesamtleitung über-
nehmen?
- Zuweisung der Aufgabe eines „on scene
commanders"
- Zuweisung eines Notliegeplatzes
Fallbeispiele
 § 1 Absatz 4, § 9 Vereinbarung über die
Errichtung des Havariekommandos





Anlage 5 (zu § 15 Absatz 1) Muster der Seelotsenausweise


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Muster der Seelotsenausweise (BGBl. I 2014 S. 245)


Muster der Seelotsenausweise (BGBl. I 2014 S. 246)