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§ 2 - Versorgungsruhensgesetz (VersRuhG k.a.Abk.)

Artikel 4 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1684; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 826-30-3 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 2



(1) 1Über das Ruhen entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2Dies gilt auch für am 1. Januar 2023 noch nicht abgeschlossene Verfahren.

(2) 1Gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Soziale Sicherung findet ein Vorverfahren nicht statt. 2Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. 3Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 2 Versorgungsruhensgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 23 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
aktuellvor 01.01.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Versorgungsruhensgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VersRuhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersRuhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VersRuhG (vom 01.01.2023)
... zur endgültigen Entscheidung ein vorläufiges Ruhen der Versorgung anordnen. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Für die Übermittlung personenbezogener Daten und die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Entschädigungsrentengesetz
Artikel 1 G. v. 22.04.1992 BGBl. I S. 906; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 6 EntschRG (vom 01.01.2023)
... geltenden Vorschriften anzuwenden. Bei einer Entscheidung nach § 5 gilt § 2 Absatz 2 des Versorgungsruhensgesetzes  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 23 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Versorgungsruhensgesetzes
... Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 (1) Über das Ruhen ... wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „ § 2 (1) Über das Ruhen entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung. Dies ...