Änderung § 5 Versorgungsruhensgesetz vom 01.01.2020

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 16 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(1) Für das Verfahren der Kommission gelten die §§ 8 bis 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Die Kommission bestimmt aus ihren Reihen einen Vorsitzenden, der sie nach außen vertritt. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

(Text alte Fassung)

(3) Für die Kommission wird eine Geschäftsstelle beim Bundesversicherungsamt eingerichtet.

(Text neue Fassung)

(3) Für die Kommission wird eine Geschäftsstelle beim Bundesamt für Soziale Sicherung eingerichtet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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