§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 57 Abs. 16 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(1) Für das Verfahren der Kommission gelten die §§ 8 bis 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (2) Die Kommission bestimmt aus ihren Reihen einen Vorsitzenden, der sie nach außen vertritt. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. | |
(Text alte Fassung) (3) Für die Kommission wird eine Geschäftsstelle beim Bundesversicherungsamt eingerichtet. | (Text neue Fassung) (3) Für die Kommission wird eine Geschäftsstelle beim Bundesamt für Soziale Sicherung eingerichtet. |