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Synopse aller Änderungen des Versorgungsruhensgesetz am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 57 des SozERG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VersRuhG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 16 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Über das Ruhen entscheidet das Bundesversicherungsamt auf Vorschlag der nach § 3 eingesetzten Kommission. 2 Der Vorschlag der Kommission ist mit einer schriftlichen Begründung zu versehen.

(2) 1 Dem Berechtigten ist auch der Beschluß der Kommission bekanntzugeben. 2 Will das Bundesversicherungsamt in besonders begründeten Fällen von dem Vorschlag der Kommission abweichen, hat es dieses zu begründen.

(3) 1 Gegen die Entscheidung des Bundesversicherungsamtes findet ein Vorverfahren nicht statt. 2 Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. 3 Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Über das Ruhen entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung auf Vorschlag der nach § 3 eingesetzten Kommission. 2 Der Vorschlag der Kommission ist mit einer schriftlichen Begründung zu versehen.

(2) 1 Dem Berechtigten ist auch der Beschluß der Kommission bekanntzugeben. 2 Will das Bundesamt für Soziale Sicherung in besonders begründeten Fällen von dem Vorschlag der Kommission abweichen, hat es dieses zu begründen.

(3) 1 Gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Soziale Sicherung findet ein Vorverfahren nicht statt. 2 Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. 3 Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.

(4) Im gerichtlichen Verfahren ist die Kommission beizuladen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4


(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Kommission mit, wenn sich der Berechtigte in den Fällen des § 1 Abs. 1 dem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht und ein Ruhen des Anspruchs in Betracht kommt.

(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist, kann die Kommission bei öffentlichen Stellen Auskünfte einholen und Akten einsehen.

(3) Die Kommission kann empfehlen, vorläufige Maßnahmen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 anzuordnen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Das Bundesversicherungsamt kann bis zur endgültigen Entscheidung ein vorläufiges Ruhen der Versorgung anordnen. 2 § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.



(4) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann bis zur endgültigen Entscheidung ein vorläufiges Ruhen der Versorgung anordnen. 2 § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Für die Übermittlung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gelten die für die übermittelnde oder Einsicht gewährende Stelle jeweils maßgebenden Regelungen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5


(1) Für das Verfahren der Kommission gelten die §§ 8 bis 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Die Kommission bestimmt aus ihren Reihen einen Vorsitzenden, der sie nach außen vertritt. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

vorherige Änderung

(3) Für die Kommission wird eine Geschäftsstelle beim Bundesversicherungsamt eingerichtet.



(3) Für die Kommission wird eine Geschäftsstelle beim Bundesamt für Soziale Sicherung eingerichtet.