Synopse aller Änderungen des Versorgungsruhensgesetz am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 23 des 8. SGB IV-ÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VersRuhG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1
§ 2
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3
(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)
§ 4
§ 5
§ 6
(heute geltende Fassung) 

§ 2


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Über das Ruhen entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung auf Vorschlag der nach § 3 eingesetzten Kommission. 2 Der Vorschlag der Kommission ist mit einer schriftlichen Begründung zu versehen.

(2) 1 Dem Berechtigten ist
auch der Beschluß der Kommission bekanntzugeben. 2 Will das Bundesamt für Soziale Sicherung in besonders begründeten Fällen von dem Vorschlag der Kommission abweichen, hat es dieses zu begründen.

(3)
1 Gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Soziale Sicherung findet ein Vorverfahren nicht statt. 2 Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. 3 Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.

(4) Im gerichtlichen Verfahren ist die Kommission beizuladen.




(1) 1 Über das Ruhen entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2 Dies gilt auch für am 1. Januar 2023 noch nicht abgeschlossene Verfahren.

(2)
1 Gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Soziale Sicherung findet ein Vorverfahren nicht statt. 2 Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. 3 Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3




§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern, von denen mindestens ein Mitglied die Befähigung zum Richteramt haben muß.

(2) Die Mitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren von der Bundesregierung berufen, und zwar

a) zwei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

b) ein Mitglied auf gemeinsamen Vorschlag der Bundesministerien für Arbeit und Soziales, der Finanzen, des Innern, für Bau und Heimat, der Justiz und für Verbraucherschutz und der Verteidigung.

Die Kommission kann bei Bedarf um weitere Mitglieder ergänzt werden und entscheidet dann in Spruchkörpern mit jeweils drei Mitgliedern. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für die Abberufung gilt § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(4) Die Mitglieder der Kommission sind innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(5) Die Mitglieder der Kommission erhalten ein von der Bundesregierung festzusetzendes Sitzungsgeld. Verdienstausfall und Auslagen werden ersetzt.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 4


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Kommission mit, wenn sich der Berechtigte in den Fällen des § 1 Abs. 1 dem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht und ein Ruhen des Anspruchs in Betracht kommt.

(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist, kann die Kommission bei öffentlichen Stellen Auskünfte einholen und Akten einsehen.

(3) Die Kommission kann empfehlen, vorläufige Maßnahmen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 anzuordnen.

(4) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann bis zur endgültigen Entscheidung ein vorläufiges Ruhen der Versorgung anordnen. 2 § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.



(1) Die Staatsanwaltschaft teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung mit, wenn sich der Berechtigte in den Fällen des § 1 Abs. 1 dem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht und ein Ruhen des Anspruchs in Betracht kommt.

(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung bei öffentlichen Stellen Auskünfte einholen und Akten einsehen.

(3) (aufgehoben)

(4) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann bis zur endgültigen Entscheidung ein vorläufiges Ruhen der Versorgung anordnen. 2 § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Für die Übermittlung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gelten die für die übermittelnde oder Einsicht gewährende Stelle jeweils maßgebenden Regelungen.



(heute geltende Fassung) 

§ 5


vorherige Änderung

(1) Für das Verfahren der Kommission gelten die §§ 8 bis 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2)
Die Kommission bestimmt aus ihren Reihen einen Vorsitzenden, der sie nach außen vertritt. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Für
die Kommission wird eine Geschäftsstelle beim Bundesamt für Soziale Sicherung eingerichtet.



1 Die Kommission nach § 3 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung wird mit Wirkung zum 1. Januar 2023 aufgelöst. 2 Zu diesem Zeitpunkt endet die Berufung der zu diesem Zeitpunkt der Kommission angehörenden Mitglieder.




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