Artikel 1 - Erstes Gesetz zur Änderung des Schulobstgesetzes (1. SchulObGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2014 SchulObG § 1, § 2, § 3, § 4, § 6

Das Schulobstgesetz vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3152), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 107 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift des Stammgesetzes wird wie folgt gefasst:

„Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulobst- und -gemüseprogramm

(Schulobstgesetz - SchulObG)".

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vorschriften über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananen an Kinder

1.
nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007,

2.
nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

3.
nach der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms sowie

4.
der zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften nach den Artikeln 24 oder 25 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 erlassenen Rechtsakte der Europäischen Kommission (Schulobst- und -gemüseprogramm) durch die Länder nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen."

3.
In § 2 Nummer 3 werden die Wörter „Gemeinschaftsbeihilfe nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten" durch die Wörter „Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe nach den in § 1 genannten Rechtsakten" ersetzt.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Schulobstprogramm" durch die Wörter „Schulobst- und -gemüseprogramm" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden

aa)
das Wort „Schulobstprogramm" durch die Wörter „Schulobst- und -gemüseprogramm" und

bb)
das Wort „Gemeinschaftsbeihilfe" durch die Wörter „Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe"

ersetzt.

c)
In Absatz 2 werden

aa)
das Wort „Schulobstprogramm" durch die Wörter „Schulobst- und -gemüseprogramm",

bb)
die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" und

cc)
die Wörter „der Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „der Europäischen Kommission"

ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden

aaa)
das Wort „Schulobstprogramm" durch die Wörter „Schulobst- und -gemüseprogramm" und

bbb)
das Wort „Gemeinschaftsbeihilfe" durch die Wörter „Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe"

ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaftsbeihilfe" durch die Wörter „Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe" ersetzt.

e)
Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

„(4) Soll auf Wunsch eines Landes von der Möglichkeit der Änderung der nationalen Strategie nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 288/2009, die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 30/2013 (ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 7) geändert worden ist, Gebrauch gemacht werden, hat das Land dies dem Bundesministerium bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem für ein Schuljahr das Schulobst- und -gemüseprogramm geendet hat, mitzuteilen.

(5) Für das Schuljahr 2014/2015 sind die Absätze 2 bis 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Die Teilnahme am Schulobst- und -gemüseprogramm nach Absatz 2 ist bis zum 3. April 2014 anzuzeigen.

2.
Die regionale Strategie nach Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Änderungsmitteilung nach Absatz 4, ist bis zum 24. April 2014 zu übersenden."

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Gemeinschaftsmittel" durch die Wörter „Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe" ersetzt.

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Verteilung der jährlich für das Schulobst- und -gemüseprogramm bereitgestellten Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe auf die Länder wird vom Bundesministerium unter entsprechender Anwendung des Artikels 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 an Hand des jeweiligen Anteils der Länder an sechs- bis zehnjährigen Kindern in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen."

c)
In Absatz 2 wird das Wort „Gemeinschaftsbeihilfe" jeweils durch die Wörter „Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden

aaa)
das Wort „Gemeinschaftsbeihilfe" durch die Wörter „Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe" und

bbb)
das Wort „Schulobstprogramm" durch die Wörter „Schulobst- und -gemüseprogramm"

ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Schulobstprogramm" durch die Wörter „Schulobst- und -gemüseprogramm" ersetzt.

e)
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Für das Schuljahr 2014/2015 ist Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des dort genannten Termins der 10. April 2014 tritt.

(5) Für das Schuljahr 2014/2015 ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des dort genannten Termins der 15. Juli 2014 tritt."

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in § 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in § 4 Absatz 2 und 3 Satz 3 genannten Termine zu ändern, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union erforderlich ist. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung der in Satz 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist. Eine Rechtsverordnung nach Satz 2 tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden."

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Zitierungen von Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Schulobstgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. SchulObGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. SchulObGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz (LwErzgSchulproG)
G. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 29 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 8 LwErzgSchulproG Übergangsvorschriften
... ist das Schulobstgesetz vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3152), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2014 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist, in der Fassung, die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz (LwErzgSchulproG)
G. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 29 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 9 LwErzgSchulproG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... treten das Schulobstgesetz vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3152), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2014 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist, und die ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Schulobstgesetz (SchulObG)
G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3152; aufgehoben durch § 9 G. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2858
§ 3 SchulObG Teilnahme am Schulobst- und -gemüseprogramm, Fristen (vom 01.04.2014)
... wurde sinngemäß konsolidiert. **) Die fehlerhafte Änderung durch Artikel 1 Nr. 4 d bb G. v. 24. März 2014 (BGBl. I S. 258) wurde sinngemäß ...


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