§
13 der
Rinder-Deckinfektionen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3512) wird wie folgt gefasst:
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- „§ 13
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
- 2.
- entgegen § 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Samen beseitigt wird,
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 11 zuwiderhandelt,
- 4.
- entgegen § 8 Satz 2 ein Rind entfernt oder besamt oder einen Bullen zum Decken verwendet oder
- 5.
- einer mit einer Genehmigung nach § 8 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."