Artikel 4 - Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen (4. TierSeuchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576 (Nr. 16); Geltung ab 01.05.2014
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Artikel 4 Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2014 LeukoseV § 8, § 12

Die Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Weide" die Wörter „vom Besitzer" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden

aaa)
dem Wort „Rinder" die Wörter „Der Besitzer hat" vorangestellt und

bbb)
die Wörter „sind von den übrigen Rindern" durch die Wörter „von den übrigen Rindern" ersetzt.

b)
In Nummer 5 werden

aa)
in Satz 1 nach dem Wort „ist" die Wörter „vom Besitzer der Rinder" und

bb)
in Satz 2 nach dem Wort „ist" die Wörter „vom Besitzer der Rinder" eingefügt.

2.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,

2.
einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 oder § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 3a Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

4.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,

5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 9 zuwiderhandelt,

6.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,

7.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind entfernt,

8.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind einstellt,

9.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

10.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Milch nicht oder nicht rechtzeitig aufkocht oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,

11.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 Kolostralmilch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt oder

12.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 oder § 10 einen dort genannten Gegenstand oder einen dort genannten Standort nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert."

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Zitierungen von Artikel 4 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 4. TierSeuchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. TierSeuchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Rinder-Leukose-Verordnung
B. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1262
Bekanntmachung LeukoseVNB
... vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499), 3. den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388 ), 4. den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 29. ...

Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
Artikel 1 SeuchRÄndV Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, werden die ...


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