(1)
1Unbeschadet der Vorschriften des
Seearbeitsgesetzes beträgt das Mindestalter von Bewerbern um ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis 18 Jahre.
2Bewerber um ein Befähigungszeugnis zum Kapitän müssen mindestens 20 Jahre alt sein.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 müssen Bewerber mindestens 16 Jahre alt sein für den Befähigungsnachweis für
- 1.
- die Wachbefähigung Brücke,
- 2.
- die Wachbefähigung Maschine,
- 3.
- die Befähigung hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord,
- 4.
- die Befähigung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff,
- 5.
- die Befähigung zum Schiffsdienst auf einem Öltankschiff, einem Chemikalientankschiff oder einem Flüssiggastankschiff,
- 6.
- den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen,
- 7.
- den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren sowie
- 8.
- für einen Qualifikationsnachweis für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen.
2Satz 1 gilt entsprechend für den Erwerb eines Seeleute-Ausweises.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 können die Befähigungen auch schon vor dem 16. Geburtstag erworben und erforderliche Prüfungen auch vor diesem Zeitpunkt abgelegt werden. 2Befähigungsnachweise dürfen jedoch erst zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt erteilt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
V. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126