1Tätigkeiten, die als geeignet für den Fortbestand der Befähigung im Sinne des §
53 zugelassen werden sollen, müssen Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde erfordern, die dem jeweiligen Befähigungszeugnis zugrunde liegen.
2Das Bundesamt veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Tätigkeiten.