(1) Wer den Verlust oder die Unbrauchbarkeit einer ihm nach dieser Verordnung erteilten Bescheinigung oder eine Namensänderung glaubhaft macht, erhält auf Antrag eine Ersatzausfertigung.
(2)
1Von Absatz 1 sind die Befähigungsnachweise für den Schiffssicherheitsdienst sowie andere unbefristete Bescheinigungen, die eine entsprechende Befähigung enthalten, ausgenommen.
2Für diese muss das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Ersatzausstellung nachgewiesen werden.
(3) Das Bundesamt kann auf Antrag eine inhaltsgleiche Bescheinigung über verlorene oder unbrauchbare Bescheinigungen aushändigen.
(4)
1Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst als Offizier oder Kapitän, die vor dem 1. Juni 2014 erteilt worden sind, können auf Antrag in entsprechender Anwendung des
§ 24 Absatz 1 Satz 1 in Befähigungszeugnisse nach dieser Verordnung umgetauscht werden.
2Befähigungszeugnisse zum Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen können auf Antrag in ein Befähigungszeugnis zum Kapitän nationale Fahrt BRZ 100 (Kapitän NK 100) umgetauscht werden.
3Befähigungszeugnisse zum Schiffsmaschinisten, die vor dem 1. Juni 2014 mit Befristung der Erlaubnis nach der
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die durch
§ 66 Absatz 2 der Verordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460) aufgehoben worden ist, erteilt worden sind, können auf Antrag in Befähigungszeugnisse zum Schiffsmaschinisten TSM nach dieser Verordnung umgetauscht werden.
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V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Artikel 1 1. See-BVÄndV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung ... aus Drittstaaten". cc) In Abschnitt 5 wird die Angabe zu § 27 wie folgt gefasst: „§ 27 Ersatzausstellung, inhaltsgleiche ... cc) In Abschnitt 5 wird die Angabe zu § 27 wie folgt gefasst: „ § 27 Ersatzausstellung, inhaltsgleiche Bescheinigungen und Umtausch". b) In Teil 2 ... dieser Urschrift gleichgestelltes elektronisches Dokument" eingefügt. 23. § 27 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 27 Ersatzausstellungen, inhaltsgleiche Bescheinigungen und Umtausch". b) In Absatz 1 ...