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Anlage 3 - Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)

V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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Anlage 3 (zu § 30) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100



Die nach § 30 Absatz 6 Nummer 2 notwendigen Kompetenzen müssen die Bewerber befähigen, die nachstehend in Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beachtung der unter Nummer 2 aufgeführten allgemeinen Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung auf die Vermittlung der nach den in Nummer 3 genannten Lernbereichen zu erwerbenden notwendigen Kompetenzen zu erstrecken.

1. Tätigkeiten der Kapitäne NK 100

 
Sie haben im Rahmen ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen Dienst auf Kleinfahrzeugen auszuüben:

1.1
Navigieren und Manövrieren eines Schiffes, Bedienen und Überwachen der technischen Einrichtungen auf der Brücke, Organisieren und Überwachen des Brücken- und Wachdienstes,

1.2
Überwachen des Seeraumes und Führen des Schiffes,

1.3
Durchführen und Überwachen des Seefunkverkehrs im Seegebiet A1,

1.4
Planen, Durchführen und Überwachen der im nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im Schiffsbetrieb,

1.5
Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb,

1.6
Herstellen und Überwachen der Seetüchtigkeit des Schiffes,

1.7
Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-, Rettungs- und sonstigen Sicherheitseinrichtungen des Schiffes,

1.8
Durchführen und Überwachen von Verwaltungsaufgaben,

1.9
Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für die Besatzung,

1.10
Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen und Durchführen des Arbeitseinsatzes,

1.11 Instandhaltung,

1.12
Durchführen der durch Gesetz und anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und

1.13
Durchführen der vom Reeder übertragenen Aufgaben.

2. Allgemeine Ausbildungsziele

 
Kapitäne NK 100 müssen in der Lage sein, die in den in Nummer 3 aufgeführten Lernbereichen zu erwerbenden Kompetenzen sicher anzuwenden und die fachlichen Zusammenhänge und technischen Vorgänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen.

3. Kompetenzen

 
Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100 sind die notwendigen Kompetenzen in den folgenden Lernbereichen nachzuweisen:

3.1
Gesellschaft und Kommunikation

3.1.1
Bedarfsgerechte Kommunikation

Englische Fachsprache mündlich und schriftlich

IMO-Standardredewendungen

3.1.2
Sozial- und Arbeitsrecht

Sozialversicherungswesen

Seearbeitsrecht

Tarifvertragswesen

3.1.3
Arbeitsschutz an Bord

Arbeitsschutzrecht

Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitszeiten, Ruhezeiten und Ruhepausen

Durch- und Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen, Wirkungskontrollen und die Integration des Arbeitsschutzes in die betriebliche Organisation

3.2
Schiffsführung

3.2.1
Terrestrische Navigation

Schiffsortbestimmung mit Landmarken, Seezeichen und Koppelnavigation

Arbeiten in der Seekarte

Seezeichen und Betonnungssysteme

Nautische Veröffentlichungen

Absetzen von Fahrtrouten entlang der Küste

Kursbestimmung

Stromnavigation

3.2.2
Praktische Navigation

Schiffsführung im Rahmen einer Wache

Schiffsführung in besonderen Situationen

Ein-Mann-Fahr- und Wachbetrieb

Bahnplanung, -ausführung und -kontrolle mit rationellen Methoden und Hilfsmitteln

Beurteilung und Erhalt der Seeverkehrssicherheit

Überwachung der technischen Systeme und Entscheidungsfindung im Störfall

Klare, eindeutige und effektive Durchführung der internen und externen Kommunikation

3.2.3
Nautische Informationssysteme

Meldungen nach den Allgemeinen Grundsätzen für Schiffsmeldesysteme sowie den einschlägigen VTS-Verfahren

3.2.4
Radarnavigation inklusive ARPA

Aufbau und Arbeitsweise des Radargerätes sowie die verschiedenen Darstellungsarten

Bedienung des Radargerätes (inklusive ARPA-Funktionalitäten)

Auswertung und Deutung der gewonnenen Informationen

Beurteilung der Leistungsgrenzen

Erkennung von Fehlechos

3.2.5
Gezeitenkunde

Wirkung der Gezeiten

Hoch- und Niedrigwasserzeiten für einen bestimmten Ort

Bestimmung der Höhe der Gezeit anhand der Gezeitentafeln

3.2.6
Technische Navigationssysteme

Funktionsprinzipien, Leistungsgrenzen und Bedienung von:

Kompassanlagen

Kursreglern

Bahnreglern

Fahrtmessanlagen

Echolotanlagen

Satellitennavigationsanlagen

Automatic Identification System (AIS)

3.2.7
Seeverkehrsrecht

Kollisionsverhütungsregeln von 1972 in ihrer jeweils geltende Fassung (KVR)

Seeschifffahrtsstraßenordnung

Regelungen zum Wachdienst

3.2.8
Schiffbau und Stabilität

Schiffbauteile und -verbände

Werftunterlagen, Vermessung und Klassifikation

Methoden zur Feststellung, Beurteilung und Beeinflussung von Stabilität und Trimm

Stabilität und Schwimmfähigkeit des beschädigten Schiffes

Organisation notwendiger Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten

3.2.9
Manöverkunde

Manövrierverhalten und Handhabung von Schiffen im Hafen, im Revier und auf See, in schwerem Wetter und im Eis

Drehen auf engem Seeraum

Berücksichtigung von Sogeffekten beim Heranfahren/Längsseitsgehen an größere Schiffe

An- und Ablegen unter Berücksichtigung des Einflusses von Strom und Wind

Leinenführung

Ankermanöver

3.2.10
Meteorologie

Aufbau, Wirkungsweise und Ablesen meteorologischer Instrumente

Informationsdienste, die verlässliche meteorologische Daten regelmäßig zur Verfügung stellen

Bewertung meteorologischer Daten

Wetterlagebeurteilung in Bezug auf die sichere Durchführung der Seereise

Erkennen von Wetterverschlechterungen und Ableiten von Maßnahmen

3.2.11
Funkverkehr

Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für GMDSS-Funker (ROC)

Gefahrenverhütung beim Umgang mit Funkgeräten

Funkverkehr in Notfallsituationen

3.3
Steuerung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord

3.3.1
Nationales Recht

Nationale Vorschriften kennen und anwenden

Zeugnisse sowie andere Dokumente, die an Bord mitgeführt werden müssen

Maßnahmen zum sicheren Schiffsbetrieb nach Maßgabe nationaler Vorschriften (Verantwortlichkeiten, Organisation und Durchführung)

Flaggenstaatskontrolle

Kontrolle der Klassifikationsgesellschaften

Fahrgastregistrierung

3.3.2
Maritimer Umweltschutz

Meeresverschmutzungsverhütungsvorschriften

Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt

Entsorgung jeglicher umweltverschmutzender Substanzen

Dokumentation durchgeführter Maßnahmen

3.3.3
Maßnahmen in Notfällen

Notfallpläne zur Eigen- und Fremdrettung, Kollision und weiterer Notlagen

Notfallübungen

Beurteilung der Schiffssicherheit

Verhalten bei Schiffsunfällen

Vorbeugende Maßnahmen zur Verbesserung der Schiffssicherheit

Einsatzbereitschaft der Geräte und Anlagen der Schiffssicherheit

3.3.4
Suche und Rettung (SAR)

Handbuch zur internationalen Suche und Rettung (IAMSAR Manual)

Koordinierung von Rettungsmaßnahmen

Suchmuster bei Mann-über-Bord Situationen

Verfahren zur Rettung von Personen aus dem Wasser

3.4
Schiffsbetriebstechnik

3.4.1
Antriebsanlagen bis 300 Kilowatt; Bedienung und Systemüberwachung

Beschreibung schiffstechnischer Anlagen

Funktion von Antriebssystemen und elektrischen Anlagen

Anlagenteile, wie z. B. Kraftstofffilter, Schmierölfilter, Luftfilter, Ölpeilstäbe, Stevenrohrabdichtung erkennen und Verschleißteile aus technischen Unterlagen zuordnen

Verständnis der Betriebshandbücher der schiffstechnischen Anlagen

Verständnis der notwendigen schiffstechnischen Unterlagen

Betrieb, Kontrolle und Fehlersuche sowie Fehlerbeseitigung

Typenschilder und Kennzeichnungen

Systeme für den Betrieb von Motoren einschließlich des Bilgensystems

Verschleißteile wechseln, zuordnen und Ersatz bestellen

Kontrolle der Füllstände, Beurteilung der Verbräuche und Ableitung von Maßnahmen

Durchführung von Betriebsbeobachtungen, Ablesung der Betriebswerte und Ableitung von Maßnahmen

Reaktion auf Alarme und Ableitung von Maßnahmen





 

Frühere Fassungen von Anlage 3 See-BV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.07.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
vom 28.07.2021 BGBl. I S. 3236

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 See-BV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 See-BV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in See-BV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 See-BV Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse (vom 31.07.2021)
... und A-IV/2 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte nach Anlage 3 von in der Regel mindestens drei Monaten  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Artikel 1 1. See-BVÄndV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
...  f) In Teil 7 wird die Angabe zu § 55 gestrichen. g) In der Angabe zu Anlage 3 werden die Wörter „Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen" durch die Wörter ... und A-IV/2 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte nach Anlage 3 von in der Regel mindestens drei Monaten nachzuweisen." 27. § 31 ... Polargewässern". 59. Anlage 2 Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben. 60. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 30) Anforderungen für den ... 2 Satz 2 wird aufgehoben. 60. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 3 (zu § 30) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des ...