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Unterabschnitt 2 - Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)

V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 3 Berufseingangsprüfungen, berufsrechtliche Akkreditierung und Qualitätssicherung

Unterabschnitt 2 Zulassung von Lehrgängen

§ 15 Anforderungen an Lehrgänge



1Lehrgänge im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b bedürfen der Zulassung. 2Die Lehrgänge einschließlich vorgeschriebener Prüfungen müssen geeignet sein, für die jeweilige Befähigung die Kenntnisse, das Verständnis und die Fachkunde zu vermitteln und deren Erwerb nachzuweisen.




§ 16 Zulassung von Lehrgängen



(1) 1Die Zulassung eines Lehrgangs ist schriftlich oder elektronisch bei der jeweils zuständigen Behörde zu beantragen. 2Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1.
eine Lehrgangsbezeichnung,

2.
einen Ausbildungsrahmen mit mindestens folgenden Inhalten:

a)
zeitlicher Umfang der Ausbildung,

b)
Eingangsvoraussetzungen für die Teilnehmer hinsichtlich Vorbildung, Ausbildungsstand, persönliche Eignung und deren Kontrolle,

c)
Muster einer Teilnahmebescheinigung oder eines Qualifikationsnachweises,

d)
kleinste und größte zulässige Teilnehmerzahl und

e)
Beschreibung der Unterrichtsräume und deren Ausstattung einschließlich der Einrichtungen für praktische Übungen,

3.
die zu verwendenden Lehr- und Lernmittel,

4.
einen Ausbildungsplan mit mindestens folgenden Inhalten:

a)
Inhaltsübersicht mit Angabe des Zeitrahmens für die einzelnen Themenbereiche, differenziert nach theoretischem Unterricht und praktischer Übung (Stundenplan),

b)
ausführlicher Lehrplan mit eingehender Darstellung der zu erlangenden Befähigungen,

c)
Darstellung der anzuwendenden Unterrichtsmethodik und Unterrichtstechnik und

d)
Darstellung des Verfahrens zur Bewertung der Befähigungen der Teilnehmer einschließlich des Verfahrens der Zulassung zur Prüfung und der Möglichkeiten und Modalitäten einer Nachprüfung,

5.
eine Liste der Ausbilder und Prüfer mit Darstellung ihrer Ausbildung, Qualifikation, Fortbildung, Lehrbefähigung und einschlägigen Lehrtätigkeit und

6.
die Darstellung des Verfahrens zur Einhaltung der Standards für Ausbildung und Prüfungsleistungen nach § 11.

3Die Anforderungen an die Qualitätssicherung nach § 12 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.

(2) 1Sofern die eingereichten Unterlagen vollständig und geeignet sind, eine den Anforderungen entsprechende Ausbildung zu belegen, kann für die Dauer von höchstens sechs Monaten eine vorläufige Zulassung erteilt werden. 2Innerhalb der Laufzeit der vorläufigen Zulassung überprüft die jeweils zuständige Behörde den Lehrgang bei der Ausbildungseinrichtung. 3Der erste Termin zur Durchführung des vorläufig zugelassenen Lehrgangs wird in Abstimmung mit dem Bundesamt vereinbart. 4Entspricht er den Anforderungen, wird die Zulassung für die Dauer von höchstens drei Jahren erteilt. 5Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Änderungen zulassungsrelevanter Sachverhalte sind der jeweils zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann verlängert werden, wenn dies mindestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt wurde und die Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin vorliegen.

(5) 1Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn der Anbieter die Zulassung

1.
durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder

2.
vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,

erwirkt hat. 2Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der Anbieter nicht mehr über die notwendigen fachlichen Kenntnisse, die erforderliche Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit verfügt. 3Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(6) 1Für die Zulassung von Modulen im Rahmen der berufsrechtlichen Akkreditierung nach § 10, die zur Ausstellung von Befähigungsnachweisen, Qualifikationsnachweisen oder Teilnahmebescheinigungen führen sollen, gelten die Absätze 1, 3, 4 und 5 entsprechend. 2Innerhalb der Laufzeit der Zulassung kann das Bundesamt das Modul bei der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte überprüfen. 3Die Dauer der Zulassung des Moduls richtet sich nach der Dauer der zugrundeliegenden berufsrechtlichen Akkreditierung.




§ 17 Teilnehmerverzeichnis



(1) Der Anbieter hat ein Verzeichnis der Teilnehmer zu führen, die einen Lehrgang innerhalb der letzten sechs Jahre erfolgreich abgeschlossen haben.

(2) In das Verzeichnis sind die Angaben über

1.
den Namen, Vornamen sowie das Geburtsdatum der Teilnehmer,

2.
die Bezeichnung und BSH-Zulassungsnummer des Lehrgangs einschließlich des Zeitraums, an dem der einzelne Teilnehmer teilgenommen hat sowie

3.
die Teilnahmebescheinigungs- oder Qualifikationsnachweisnummern der einzelnen Teilnehmer sowie das Datum der Erteilung der Bescheinigung

aufzunehmen.

(3) 1Kann der Anbieter seinen Pflichten nach Absatz 1 nicht mehr nachkommen, ist das Teilnehmerverzeichnis unverzüglich in digitaler Form an die zulassende Stelle zu übermitteln. 2Nach der Übermittlung nach Satz 1 ist das Teilnehmerverzeichnis nach Absatz 1 vom Anbieter unverzüglich, bei Speicherung in elektronischer Form automatisiert, zu löschen.