Unterabschnitt 3 - Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)

V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 3 Berufseingangsprüfungen, berufsrechtliche Akkreditierung und Qualitätssicherung
Unterabschnitt 3 Seefahrtzeiten und Tätigkeiten
§ 18 Seefahrtzeiten und Schiffe
§ 19 Zugelassene Tätigkeiten

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 3 Berufseingangsprüfungen, berufsrechtliche Akkreditierung und Qualitätssicherung

Unterabschnitt 3 Seefahrtzeiten und Tätigkeiten

§ 18 Seefahrtzeiten und Schiffe


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Seefahrtzeiten müssen geeignet sein, die für die jeweilige Befähigung erforderlichen Kenntnisse, das Verständnis und die Fachkunde zu erwerben und fortlaufend anzuwenden. 2Sie sind auf Schiffen, die in den Anwendungsbereich des STCW-Übereinkommens nach dessen Artikel III fallen, oder auf Fischereifahrzeugen abzuleisten.

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§ 19 Zugelassene Tätigkeiten



1Tätigkeiten, die als geeignet für den Fortbestand der Befähigung im Sinne des § 53 zugelassen werden sollen, müssen Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde erfordern, die dem jeweiligen Befähigungszeugnis zugrunde liegen. 2Das Bundesamt veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Tätigkeiten.



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