§ 10 - Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung (ZupfinstrumentAusbV)

V. v. 30.06.2014 BGBl. I S. 875 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1087
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 7110-6-117 Handwerk im Allgemeinen
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§ 10 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellenprüfung


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Entwurf und Fertigung mit 55 Prozent,

2.
Planung und Konstruktion mit 35 Prozent,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis aller Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend",

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Planung und Konstruktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung V. v. 1. Juli 2015 BGBl. I S. 1087 m.W.v. 4. Juli 2015

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Frühere Fassungen von § 10 ZupfinstrumentAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.07.2015Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung
vom 01.07.2015 BGBl. I S. 1087

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 ZupfinstrumentAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ZupfinstrumentAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZupfinstrumentAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung
V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1087
Artikel 1 1. ZupfinstrumentAusbVÄndV
... höchstens 20 Minuten dauern." 6. Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Gewichtung der Prüfungsbereiche, ... 6. Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellenprüfung". 7. ...


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