Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung (1. BAGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1318 (Nr. 37); Geltung ab 05.08.2014
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. August 2014 BAGebV § 1, § 2, § 3, § 4, Anlage

Die Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „40 bis 43" durch die Wörter „63 bis 67 und § 103" ersetzt.

2.
In § 2 Satz 1 und § 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach der Nummer 1" durch die Wörter „nach den Nummern 1 bis 3" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Übergangsregelung

Für Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 bis 66 sowie § 103 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen vor dem 5. August 2014 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen sind, ist § 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr entfällt, wenn der Antrag vor dem 1. September 2014 zurückgenommen wurde."

4.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis

 Amtshandlungen des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Gebührensatz
1.Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenin-
tensive Unternehmen nach § 64 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes
 
1.1Gebühr je antragstellendem Unternehmen oder
selbständigem Unternehmensteil
800 Euro
1.2 Gebühr je beantragter Abnahmestelle und Strom-
verbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde nach
§ 64 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr;
maßgeblich ist die angefangene und an der Ab-
nahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde
125 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antrags-
prüfung unter Zugrundelegung des Stromver-
brauchs im letzten abgeschlossenen Geschäfts-
jahr für das Unternehmen eine Begrenzung der
EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 in
Verbindung mit Nummer 4 Buchstabe a des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes auf unter 0,1 Cent
pro Kilowattstunde ergibt
105 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antrags-
prüfung unter Zugrundelegung des Stromver-
brauchs im letzten abgeschlossenen Geschäfts-
jahr für das Unternehmen eine Begrenzung der
EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 4
Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
ergibt
90 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprü-
fung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das
Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage
nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt
80 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprü-
fung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das
Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage
nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt
70 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprü-
fung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr eine
Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2
Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
ergibt
2.Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenbah-
nen nach § 65 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes
 
2.1Gebühr je Schienenbahn 500 Euro
2.2Gebühr je Stromverbrauchsmenge an der betref-
fenden Abnahmestelle nach § 65 Absatz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes im letzten abge-
schlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die
angefangene und an der Abnahmestelle selbst
verbrauchte Gigawattstunde
60 Euro je Gigawattstunde
3.Gebühr für die Begrenzung der EEG-Umlage bei
Unternehmen nach § 103 Absatz 3 Satz 2 oder
Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes je
beantragter Abnahmestelle und Stromver-
brauchsmenge über 1 Gigawattstunde im letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist
die angefangene und an der Abnahmestelle selbst
verbrauchte Gigawattstunde
330 Euro je Gigawattstunde
4.Gebühr für die Übertragung eines Begrenzungs-
bescheides nach § 67 Absatz 3 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes oder seine Umschreibung, so-
weit nicht die Umschreibung infolge eines Wech-
sels des Energieversorgungsunternehmens oder
des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird
250 Euro
".

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Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. BAGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BAGebVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2500
Artikel 1 2. BAGebVÄndV Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
... vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1318 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...


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