1Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt das Anlagenregister nach §
6 Absatz 1 Satz 3 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel
9 des
Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes vom
26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist.
2Die Bundesnetzagentur hat bei der Einrichtung und bei dem Betrieb die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit unter *) Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 15 Nr. 1 G. v. 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) wurde sinngemäß durchgeführt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 7 AnlRegV Registrierungsverfahren (vom 01.01.2017) ... Verfahren oder eine elektronische Schnittstelle nutzen, soweit diese den Vorgaben nach § 1 Satz 2 entsprechen. Der Netzbetreiber ist zur Überprüfung und Bestätigung ... 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Bundesnetzagentur darf unter Beachtung des § 1 Satz 2 für die Übermittlung der Daten ein bestimmtes Format sowie ein etabliertes und ...
§ 12 AnlRegV Auskunftsrechte (vom 01.01.2017) ... der Netzbetreiber zum Anlagenregister erfolgen, soweit diese den Vorgaben nach § 1 Satz 2 entspricht. (2) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, ... kann für die Datenübermittlung nach Absatz 2 und 3 unter Beachtung des § 1 Satz 2 ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren ...
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786