Änderung § 14 AnlRegV vom 01.03.2015

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§ 14 AnlRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2015 geltenden Fassung
§ 14 AnlRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Festlegungen


Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen dieser Verordnung Festlegungen nach § 93 Nummer 12 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes treffen über:

(Text alte Fassung)

1. Angaben, die zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 3 bis 6 von Anlagenbetreibern oder Netzbetreibern übermittelt werden müssen, soweit dies nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist,

(Text neue Fassung)

1. Angaben, die zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 3 bis 6 von Anlagenbetreibern, den Inhabern von Genehmigungen und Zulassungen oder Netzbetreibern übermittelt werden müssen, soweit dies nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist,

2. Angaben, die entgegen §§ 3 bis 6 und mangels Erforderlichkeit nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes künftig nicht mehr an das Anlagenregister übermittelt werden müssen,

3. Angaben, die Betreiber von Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, abweichend von § 6 an das Anlagenregister übermitteln müssen,

4. unbeschadet der Einrichtung eines elektronischen Zugangs für Anlagenbetreiber zu dem Anlagenregister die Einrichtung eines elektronischen Zugangs zugunsten von Netzbetreibern, Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Direktvermarktungsunternehmern, wobei Umfang und Art der von einem betroffenen Personenkreis einsehbaren Daten einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten zu regeln ist.






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