Das
Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 221 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen 10,5 Milliarden Euro für das Jahr 2014, 11,5 Milliarden Euro für das Jahr 2015, 14 Milliarden Euro für das Jahr 2016 und ab dem Jahr 2017 jährlich 14,5 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds."
- 2.
- Nach § 271 Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 werden im Jahr 2014 3,5 Milliarden Euro und im Jahr 2015 2,5 Milliarden Euro jeweils abzüglich des Anteils an diesem Betrag, der sich nach § 221 Absatz 2 Satz 2 bemisst, aus der Liquiditätsreserve zugeführt."
G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1922