Synopse aller Änderungen des MünzG am 17.05.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Mai 2008 durch Artikel 33 des BMFRuMünzGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MünzG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MünzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2008 geltenden Fassung
MünzG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 33 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Annahme- und Umtauschpflicht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Niemand ist verpflichtet, deutsche Euro-Gedenkmünzen im Betrag von mehr als 100 Euro bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen. Erfolgt eine einzelne Zahlung sowohl in Euro-Münzen als auch in deutschen Euro-Gedenkmünzen, ist niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen; dies gilt auch dann, wenn der Gesamtbetrag 100 Euro unterschreitet.

(2) Die Bundeskassen und die Deutsche Bundesbank, letztere unbeschadet des Artikels 101 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, haben Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen in jeder Zahl und in jedem Betrag für Rechnung des Bundes in Zahlung zu nehmen oder in andere gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen.

(Text neue Fassung)

(1) Niemand ist verpflichtet, deutsche Euro-Gedenkmünzen im Betrag von mehr als 200 Euro bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen. Erfolgt eine einzelne Zahlung sowohl in Euro-Münzen als auch in deutschen Euro-Gedenkmünzen, ist niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen; dies gilt auch dann, wenn der Gesamtbetrag 200 Euro unterschreitet.

(2) Die Deutsche Bundesbank hat, unbeschadet des Artikels 101 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen in jeder Zahl und in jedem Betrag für Rechnung des Bundes in Zahlung zu nehmen oder in andere gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen.

(3) Niemand ist verpflichtet, Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen anzunehmen oder umzutauschen, die durchlöchert, verfälscht oder anders als durch den gewöhnlichen Umlauf verändert sind.



§ 8 Einziehung von Münzen


vorherige Änderung nächste Änderung

Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen, die infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden von den Bundeskassen und der Deutschen Bundesbank angenommen. Sie sind für Rechnung des Bundes einzuziehen.



Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen, die infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden von der Deutschen Bundesbank angenommen. Sie sind für Rechnung des Bundes einzuziehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9a (neu)




§ 9a Gebührenerhebung; Anforderungen bei Einreichung von Münzen zum Umtausch


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Für den Umtausch nach § 3 Abs. 2 und die Annahme nach § 8 Satz 1 von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen und deutschen Euro-Gedenkmünzen durch die Deutsche Bundesbank werden Gebühren erhoben. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. Bei der Bemessung der Gebührensätze sind der Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung zu berücksichtigen. Bemessungsgrundlage ist dabei der Nennwert der eingereichten Münzen. Die Höhe der Gebühren sollte sich an der Empfehlung (2005/504/EG) der Kommission vom 27. Mai 2005 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. EU Nr. L 184 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung orientieren. In der Rechtsverordnung können Gebührenermäßigungen und Gebührenbefreiungen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz bestimmt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank Anforderungen an das Sortieren, Verpacken und die Kennzeichnung der Verpackung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen und deutschen Euro-Gedenkmünzen, die bei der Deutschen Bundesbank zum Umtausch eingereicht werden, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. Die Anforderungen an das Sortieren, Verpacken und die Kennzeichnung der Verpackung sollten sich an der Empfehlung (2005/504/EG) der Kommission vom 27. Mai 2005 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. EU Nr. L 184 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung orientieren. Bei Nichterfüllung der Anforderungen kann die Deutsche Bundesbank den Umtausch ablehnen. Die einreichende Person oder Stelle hat die Münzen, deren Umtausch nach Satz 3 abgelehnt worden ist, zurückzunehmen und die mit der Rücknahme verbundenen Kosten zu tragen.

(heute geltende Fassung) 
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§ 13 Übergangsvorschrift




§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Auf außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzen, die auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lauten, ist § 12 Abs. 3 erst ab 1. Januar 2003 anzuwenden.



 



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