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Artikel 4 - Dritte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt (3. UmwRSeeSÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371 (Nr. 40); Geltung ab 21.08.2014, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 4 Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften


Artikel 4 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. August 2014 BSHGebV § 1, Anlage, BGVGebV Anlage, WSVSeeKostV Anlage, mWv. 0. Dezember 0000 BSHGebV offen


1.
In der Überschrift wird im Klammerzusatz vor der Abkürzung „BSHGebV" die Kurzbezeichnung „BSH-Gebührenverordnung - " eingefügt.

2.
In § 1 werden nach dem Wort „Schiffsausrüstung" die Wörter „, des schiffsbezogenen Umweltrechts" eingefügt.

3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt V wie folgt gefasst:

 „V.
Ballastwasserbehandlungssysteme
 
5001Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit
aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballast-
wasser-Übereinkommen)
 
5001.1mit Beteiligung anderer Behörden 130.310
5001.2mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore nach Zeitaufwand;
die Kosten für
anerkannte
Einrichtungen oder
akkreditierte Labore
werden als Auslagen
gesondert erhoben.
5002Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Pro-
totyps (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen)
 
5002.1mit Beteiligung anderer Behörden 84.645
5002.2mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore nach Zeitaufwand;
die Kosten für
anerkannte
Einrichtungen oder
akkreditierte Labore
werden als Auslagen
gesondert erhoben.
5003Zulassung von Systemen mit veränderter Durchflussrate („Skalierung") 4.100 - 10.100
5004Zulassung technischer Änderungen an einem zugelassenen Ballastwasser-
Behandlungssystem
500 - 8.050
5005Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode nach der
Anlage Regel B-3 Abs. 7 des Ballastwasser-Übereinkommens
nach Zeitaufwand
5006Änderung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem 560
5007Teilleistung einer Zulassung, insbesondere Prüfung von Zusatzfunktionen,
Erweiterungen, Teilprüfungen
10 - 90 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 5001 oder
Nr. 5002".


 
b)
Folgender Abschnitt X wird angefügt:

 „X.
Schiffsbezogenes Umweltrecht
 
10001Befreiung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SeeUmwVerhV 535
10002Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 3 SeeUmwVerhV 400
10003Zulassung eines emissionsmindernden, nicht technischen Verfahrens nach
§ 13 Abs. 5 SeeUmwVerhV
nach Zeitaufwand


abweichendes Inkrafttreten am 00.00.0000

10004Erlaubnis zur Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Abs. 1 oder Ausnahme vom
Verbot der Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Abs. 2 SeeUmwVerhV
135
10005Befreiung von der Ballastwasser-Behandlung nach § 18 Abs. 3 SeeUmwVerhV 5.850 - 11.850".


Ende abweichendes Inkrafttreten


(2) Abschnitt II der Anlage der BG Verkehr-Gebührenverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden nach den Wörtern „Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen" die Wörter „, dem Internationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen" eingefügt.

2.
Dem Buchstaben F werden die folgenden Nummern 2590 bis 2604 angefügt:

„2590Befreiung nach Anlage VI Regel 3 des MARPOL-Übereinkommens nach Zeitaufwand
2591Zulassung eines emissionsmindernden schiffsbezogenen technischen Ver-
fahrens nach § 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV
nach Zeitaufwand
2600Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung
vor Indienststellung des Schiffes
745
2601Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung
für vorhandene Schiffe
515
2602Verlängerung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behand-
lung
115
2603Zulassung des Ballastwasser-Behandlungsplans 115
2604Genehmigung von Änderungen im Sinne der Anlage Regel E-1 Absatz 10 des
Ballastwasser-Übereinkommens
nach Zeitaufwand".


(3) Der Anlage der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September 2004 (BGBl. I S. 2363, 2804), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 169 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird folgende Nummer 59 angefügt:

„59Erlaubnis eines Umpumpvorganges § 5 Abs. 2 Satz 2 der See-Umwelt-
verhaltensverordnung
58 bis 414".




 

Zitierungen von Artikel 4 Dritte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 3. UmwRSeeSÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. UmwRSeeSÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 3. UmwRSeeSÄndV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... geändert worden ist, außer Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b hinsichtlich Nummer 10004 und 10005 an dem Tag in Kraft, an dem das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 25.09.2015 BGBl. I S. 1664
Artikel 6 15. SchSAV Änderung der BSH-Gebührenverordnung
... der BSH-Gebührenverordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371) geändert worden ist, wird wie ...

Verordnung zum Erlass seearbeitsrechtlicher Vorschriften im Bereich der medizinischen Betreuung auf Seeschiffen
V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Artikel 2 MariMedVEV Änderung von Rechtsvorschriften
... Die BG Verkehr-Gebührenverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713), die durch Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371) geändert worden ist, wird wie ...

Verordnung zur Datenübermittlung im Seeverkehr sowie zur Änderung weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 329
Artikel 2 See-DatenÜbermittDVEV Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
... der Seeschifffahrt vom 22. September 2004 (BGBl. I S. 2363, 2804), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371) geändert worden ist, werden die ...