„V. Ballastwasserbehandlungssysteme | ||
5001 | Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballast- wasser-Übereinkommen) | |
5001.1 | mit Beteiligung anderer Behörden | 130.310 |
5001.2 | mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore | nach Zeitaufwand; die Kosten für anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben. |
5002 | Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Pro- totyps (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen) | |
5002.1 | mit Beteiligung anderer Behörden | 84.645 |
5002.2 | mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore | nach Zeitaufwand; die Kosten für anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben. |
5003 | Zulassung von Systemen mit veränderter Durchflussrate („Skalierung") | 4.100 - 10.100 |
5004 | Zulassung technischer Änderungen an einem zugelassenen Ballastwasser- Behandlungssystem | 500 - 8.050 |
5005 | Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode nach der Anlage Regel B-3 Abs. 7 des Ballastwasser-Übereinkommens | nach Zeitaufwand |
5006 | Änderung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem | 560 |
5007 | Teilleistung einer Zulassung, insbesondere Prüfung von Zusatzfunktionen, Erweiterungen, Teilprüfungen | 10 - 90 Prozent der Gebühr nach Nr. 5001 oder Nr. 5002". |
„X. Schiffsbezogenes Umweltrecht | ||
10001 | Befreiung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SeeUmwVerhV | 535 |
10002 | Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 3 SeeUmwVerhV | 400 |
10003 | Zulassung eines emissionsmindernden, nicht technischen Verfahrens nach § 13 Abs. 5 SeeUmwVerhV | nach Zeitaufwand |
10004 | Erlaubnis zur Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Abs. 1 oder Ausnahme vom Verbot der Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Abs. 2 SeeUmwVerhV | 135 |
10005 | Befreiung von der Ballastwasser-Behandlung nach § 18 Abs. 3 SeeUmwVerhV | 5.850 - 11.850". |
„2590 | Befreiung nach Anlage VI Regel 3 des MARPOL-Übereinkommens | nach Zeitaufwand |
2591 | Zulassung eines emissionsmindernden schiffsbezogenen technischen Ver- fahrens nach § 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV | nach Zeitaufwand |
2600 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung vor Indienststellung des Schiffes | 745 |
2601 | Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung für vorhandene Schiffe | 515 |
2602 | Verlängerung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behand- lung | 115 |
2603 | Zulassung des Ballastwasser-Behandlungsplans | 115 |
2604 | Genehmigung von Änderungen im Sinne der Anlage Regel E-1 Absatz 10 des Ballastwasser-Übereinkommens | nach Zeitaufwand". |
„59 | Erlaubnis eines Umpumpvorganges | § 5 Abs. 2 Satz 2 der See-Umwelt- verhaltensverordnung | 58 bis 414". |