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§ 4 - Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV)

Artikel 1 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
Geltung ab 21.08.2014; FNA: 9513-38-7 Schiffsbesatzung
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§ 4 Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung



(1) Der zugelassene Arzt hat die Seediensttauglichkeitsuntersuchung in seinen Untersuchungsräumen und für jede untersuchte Person einzeln nach den Anforderungen der Anlage 2 durchzuführen. Die zu untersuchende Person ist über ihren Gesundheitszustand und über frühere Krankheiten zu befragen.

(2) Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes kann zu einer Untersuchung einen anderen Arzt hinzuziehen oder eine Ergänzungsuntersuchung veranlassen, sofern dies für die Beurteilung der Seediensttauglichkeit erforderlich ist. Die abschließende Beurteilung obliegt dem zugelassenen Arzt oder dem Arzt des seeärztlichen Dienstes.



 

Zitierungen von § 4 MariMedV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MariMedV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MariMedV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 MariMedV (zu § 4 Absatz 1) Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen
... ihren Gesundheitszustand und über frühere Krankheiten aus und unterschreibt ihn (§ 4 Absatz 1 Satz 2). Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
...  3002 Vorausgegangene gesundheitliche Untersuchung § 4 Absatz 1 , Anlage 2 Nummer 2 MariMedV i. V. m. § 12 Absatz 3 SeeArbG i. V. m. § 13 ... gesundheitliche Ergänzungsuntersuchung § 4 Absatz 2 MariMedV i. V. m. § 12 Absatz 3 SeeArbG i. V. m. § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 ...