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Artikel 9 - Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts (BehandVRÄndG k.a.Abk.)

G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28; Geltung ab 19.06.2026, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 9 Änderung der Maritime-Medizin-Verordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Februar 2026 MariMedV § 11

Die Maritime-Medizin-Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 11 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

 
„(2) Auf Verlangen der untersuchten Person hat der zugelassene Arzt ihr nach Maßgabe des § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs Einsicht in die sie betreffenden Untersuchungsunterlagen zu gewähren und Abschriften der Untersuchungslagen herauszugeben."

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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 BehandVRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BehandVRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 BehandVRÄndG Inkrafttreten
... 19. Juni 2026 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 15 bis 17 und 19 sowie die Artikel 8 und 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 5 und Artikel 3 ...